FG München - Urteil vom 25.11.2005
8 K 1197/03
Normen:
EStG (1990) § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1997) § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 737
DStRE 2007, 21
EFG 2006, 409

Qualifikation der Tätigkeit von Fotomodellen bei Werbefilmen

FG München, Urteil vom 25.11.2005 - Aktenzeichen 8 K 1197/03

DRsp Nr. 2006/2299

Qualifikation der Tätigkeit von Fotomodellen bei Werbefilmen

1. Bei einer Zusammenarbeit für eine Dauer von nur 1-3 Tagen kann eine persönliche Abhängigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur unter besonderen Umständen entstehen, etwa wenn der Arbeitgeber bereits bei einer nur kurzen Zusammenarbeit maßgebenden Einfluss auf das weitere berufliche Wirken des Arbeitnehmers nehmen könnte. Auch ist bei einer solchen kurzzeitigen Tätigkeit eines Werbemodells regelmäßig weder die Tatsache noch die Notwendigkeit einer Einbindung in die Gesamtorganisation des Betriebes des Auftraggebers gegeben. 2. Im Streitfall wurden die Bedingungen der Vertragsgestaltung von den für die Modelle auftretenden Agenturen bestimmt und den Auftraggebern vorgegeben. Die Elemente einer selbständigen Tätigkeit überwogen bei weitem die arbeitnehmerähnlichen Momente, so dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse von einer selbständigen Tätigkeit der Fotomodelle auszugehen war.

Normenkette:

EStG (1990) § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1997) § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Haftungsinanspruchnahme der Klägerin wegen nicht angemeldeter und abgeführter Lohnsteuer für ausländische Fotomodelle, die bei der Produktion von Werbespots in den Jahren 1996, 1997 und 1998 mitgewirkt haben.