BVerfG - Beschluss vom 19.11.2019
2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14
Normen:
EStG § 9 Abs. 6; GG Art. 100 Abs. 1;

Qualifizierung der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Werbungskosten; Berufsausbildung außerhalb des Rahmens eines Dienstverhältnisses; Verfassungsrechtliche Prüfung des § 9 Abs. 6 EStG

BVerfG, Beschluss vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14

DRsp Nr. 2020/1134

Qualifizierung der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Werbungskosten; Berufsausbildung außerhalb des Rahmens eines Dienstverhältnisses; Verfassungsrechtliche Prüfung des § 9 Abs. 6 EStG

Tenor

1.

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2.

§ 9 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG) vom 7. Dezember 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2592) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 6; GG Art. 100 Abs. 1;

Gründe

A.

Die sechs Normenkontrollverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG betreffen die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 9 Abs. 6 EStG, nach dem Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

I.