FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.09.2023
6 K 1796/21
Normen:
EStG § 15a; HGB § 168 Abs. 1; HGB § 121 Abs. 1;

Qualifizierung von Gesellschafterkonten als Fremdkapital; Steuerliche Behandlung von durch eine Personenhandelsgesellschaft ihren Gesellschafter gewährte Kredite als Darlehen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.09.2023 - Aktenzeichen 6 K 1796/21

DRsp Nr. 2023/14772

Qualifizierung von Gesellschafterkonten als Fremdkapital; Steuerliche Behandlung von durch eine Personenhandelsgesellschaft ihren Gesellschafter gewährte Kredite als Darlehen

1. Nach der Rechtsprechung des BFH sind Kredite, die eine Personenhandelsgesellschaft ihren Gesellschafter gewährt, steuerlich grundsätzlich als Darlehn zu behandeln; dabei kann der Kredit auch in der Weise gewährt werden, dass sie den Gesellschaftern - wie im Streitfall - "die Überziehung ihres Darlehnskontos" erlaubt (BFH, Urteil vom 27. Juni 1998, IV R 80/95, BStBl II 1997, 36). Ein gesonderter Darlehnsvertrag ist dazu nicht erforderlich, abzustellen ist in diesem Fall auf die gesellschaftsvertraglichen Regelungen.2. Mit der Feststellung, dass den (Über-) Entnahmen im Streitfall eine durch den Gesellschaftsvertrag begründete (konkludente) Darlehnsvereinbarung zugrunde liegt, ist die die steuerrechtliche Qualifikation der Darlehnskonten I und II aber nicht entschieden. Diese Qualifikation hat nach Maßgabe der Urteile des BFH in den Verfahren IV R 41/12 und IV R 15/11 zu erfolgen.