FG Hessen - Urteil vom 09.12.1992
4 K 1284/92
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
GmbHR 1994, 338

Qualifizierung von Überstundenvergütungen als verdeckte Gewinnausschüttung

FG Hessen, Urteil vom 09.12.1992 - Aktenzeichen 4 K 1284/92

DRsp Nr. 1998/4184

Qualifizierung von Überstundenvergütungen als verdeckte Gewinnausschüttung

1. Die Gewährung von Überstundenvergütungen an einen Geschäftsführer ist mit dessen Tätigkeitsbereich nur in Ausnahmefällen zu vereinbaren.2. Die steuerliche Anerkennung von Überstundenvergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer setzt eine tatsächliche Durchführung wie unter fremden Dritten voraus. Dazu bedarf es neben einer festen Arbeitszeit einer laufenden zeitnahen Aufzeichnung und Abrechnung der Überstunden.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Qualifizierung von Überstundenvergütungen als verdeckte Gewinnausschüttung.