Streitig ist die Qualifizierung von Wertpapieren als Finanzinnovationen und die daraus resultierende Besteuerung des Verkaufs der Wertpapiere als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für den Veranlagungszeitraum 2007 geltenden Fassung.
Der Kläger (Kl.) reichte im Rahmen seiner ESt-Erklärung für den Veranlagungszeitraum 2007 die Anlage KAP ein, auf der er u.a. Einnahmen aus EO-Bonds 2005 (29-38) der Republik Argentinien in Höhe von 276,83 EUR nebst anrechenbarer Zinsabschlagsteuer in Höhe von 918,79 EUR und anrechenbarem Solidaritätszuschlag in Höhe von 50,50 EUR angab. Weiterhin wies die Jahressteuerbescheinigung der D. S.A. eine Ersatzbemessungsgrundlage i.H.v. 2.785,80 EUR aus.
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