FG Münster - Urteil vom 23.11.2012
11 K 3328/10 E
Normen:
EStG (2007) § 20 Abs 2 Satz 1 Nr 4;

Qualifizierung von Wertpapieren als Finanzinnovation

FG Münster, Urteil vom 23.11.2012 - Aktenzeichen 11 K 3328/10 E

DRsp Nr. 2013/3

Qualifizierung von Wertpapieren als Finanzinnovation

Ein aus zwei Komponenten (Schuldverschreibungen mit variablen Zins und BIP-abhängige Bonds) zusammengesetztes Wertpapier ist als Finanzinnovation i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c) EStG a.F. einzustufen, wenn feststeht, dass nach einer von vornherein bestimmten Zeit eine Trennung der Komponenten erfolgt und somit zumindest für eine der beiden Komponenten auch schon bei Erstemission aufgrund des festgeschriebenen Zinssatzes eine Emissionsrendite ermittelbar sein könnte.

Normenkette:

EStG (2007) § 20 Abs 2 Satz 1 Nr 4;

Tatbestand

Streitig ist die Qualifizierung von Wertpapieren als Finanzinnovationen und die daraus resultierende Besteuerung des Verkaufs der Wertpapiere als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für den Veranlagungszeitraum 2007 geltenden Fassung.

Der Kläger (Kl.) reichte im Rahmen seiner ESt-Erklärung für den Veranlagungszeitraum 2007 die Anlage KAP ein, auf der er u.a. Einnahmen aus EO-Bonds 2005 (29-38) der Republik Argentinien in Höhe von 276,83 EUR nebst anrechenbarer Zinsabschlagsteuer in Höhe von 918,79 EUR und anrechenbarem Solidaritätszuschlag in Höhe von 50,50 EUR angab. Weiterhin wies die Jahressteuerbescheinigung der D. S.A. eine Ersatzbemessungsgrundlage i.H.v. 2.785,80 EUR aus.