R 9. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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A. Vermögensbewertung
I. Allgemeine Bewertungsvorschriften
Zu § 11 BewG

R 9. VStR 1995 Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen ohne Einfluß auf die Geschäftsführung

R 9. Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen ohne Einfluß auf die Geschäftsführung

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Kein Einfluß auf Geschäftsführung durch geringen Anteilsbesitz 1 Gewährt der Besitz von Anteilen an Kapitalgesellschaften keinen Einfluß auf die Geschäftsführung, ist dies bei der Ermittlung des gemeinen Werts dieser Anteile zu berücksichtigen. 2 Ob diese Voraussetzung vorliegt, kann nur nach den Verhältnissen des einzelnen Falls beurteilt werden. 3 In der Regel kann dies angenommen werden 1. bei einem Anteilsbesitz von weniger als 5 v.H. bei einer Aktiengesellschaft und von weniger als 10 v.H. bei einer GmbH in jedem Fall (BFH-Urteil vom 05.07.1968, BStBl. II S. 734); 2. 1bei einem Anteilsbesitz zwischen 5 beziehungsweise 10 v.H. und 25 v.H. des Nennkapitals, wenn ein anderer Gesellschafter eine Beteiligung von mehr als 50 v.H. hat. 2 Ist ein Gesellschafter mit einem Anteilsbesitz von mehr als 50 v.H. nicht vorhanden, kommt es darauf an, welche Einwirkungsmöglichkeiten der einzelne Gesellschafter auf die Geschäfte der Hauptversammlung bzw. Gesellschafterversammlung hat (BFH-Urteile vom 23.07.1976, BStBl. II S. 706, vom 06.10.1978, BStBl. 1979 II S. 6, und vom 28.03.1990, BStBl. II S. 493). 4Bei einem Anteilsbesitz von mehr als 25 v.H. des Nennkapitals ist stets ein Einfluß auf die Geschäftsführung anzunehmen (BFH-Urteil vom 02.10.1981, BStBl. 1982 II S. 8). 5 Wenn die Kapitalgesellschaft eigene Anteile besitzt, ist der Anteilsbesitz des Steuerpflichtigen an dem um die eigenen Anteile der Kapitalgesellschaft geminderten Nennkapital zu messen (vgl. das zur Ertragsbesteuerung ergangene BFH-Urteil vom 24.09.1970, BStBl. 1971 II S. 89). (2) Prüfung des Bestehens von Einfluß auf die Geschäftsführung 1 Bei der Prüfung, ob ein Einfluß auf die Geschäftsführung besteht, sind nicht nur die Anteile des Gesellschafters, sondern auch solche Anteile mit zu berücksichtigen, die ihm zwar nicht gehören, ihm aber die Ausübung der Gesellschaftsrechte ganz oder teilweise ermöglichen. 2 Die von einem herrschenden und einem beherrschten Unternehmen gehaltenen Anteile sind zusammenzurechnen (BFH-Urteil vom 09.02.1994, BStBl. II S. 501). 3 Eine atypische Unterbeteiligung an dem Stammkapital einer GmbH ist nicht deshalb ohne Einfluß auf die Geschäftsführung der GmbH, weil nach dem Unterbeteiligungsverhältnis nur der Hauptbeteiligte die Gesellschaftsrechte gegenüber der GmbH ausüben kann (BFH-Urteil vom 12.05.1978, BStBl. II S. 520). 4 Gleiches gilt, wenn an den Anteilen ein Nießbrauch besteht und der Nießbrauchsberechtigte die Stimmrechte ausüben kann. 5 Wegen der Zusammenrechnung von Ehegattenanteilen oder Anteilen der Eltern und ihrer Kinder bei der Prüfung der Einflußmöglichkeit auf die Geschäftsführung vgl. Abschnitt 3 Abs. 4. 6Ergibt sich durch die Zusammenrechnung, daß die Anteile insgesamt einen Einfluß auf die Geschäftsführung gewähren, sind die von den einzelnen Gesellschaftern gehaltenen Anteile - unabhängig von ihrer jeweiligen prozentualen Beteiligungshöhe - als Anteile mit Einfluß auf die Geschäftsführung nach den Abschnitten 5 bis 8 zu bewerten. (3) Kürzung des gemeinen Werts der Anteile Handelt es sich um Anteile, die keinen Einfluß auf die Geschäftsführung gewähren, ist der im Rahmen der Regelbewertung nach Abschnitten 5 bis 8 ermittelte gemeine Wert der Anteile um einen Abschlag von 10 v.H. zu kürzen.