R 102. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
zuletzt geändert durch:
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B. Vermögensteuer
Zu § 11 VStG

R 102. VStR 1995 Anrechnung ausländischer Vermögensteuer

R 102. Anrechnung ausländischer Vermögensteuer

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Der deutschen Vermögensteuer entsprechende ausländische Steuer 1 Die für Auslandsvermögen erhobene ausländische Steuer kann nur dann auf die deutsche Vermögensteuer angerechnet werden, wenn sie der inländischen Vermögensteuer entspricht. 2 Es gehören deshalb nicht dazu ausländische Steuern, die nur einzelne Vermögensgegenstände oder Vermögensgruppen belasten, z.B. Grundsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Schedulensteuer u.a. mehr. 3 Ebenso gehören nicht hierher einmalige Vermögensabgaben, Vermögenszuwachssteuern, die Erbschaftsteuer und die Grunderwerbsteuer. 4 Ist das Auslandsvermögen in verschiedenen Staaten belegen, ist die anrechenbare ausländische Steuer für jeden einzelnen Staat gesondert zu ermitteln. (2) Voraussetzungen zur Anrechnung ausländischer Vermögensteuer 1 Die der deutschen Vermögensteuer entsprechende ausländische Steuer muß festgesetzt und entrichtet worden sein. 2 Anrechenbar ist die ausländische Vermögensteuer für das Kalenderjahr, für das auch die deutsche Vermögensteuer erhoben wird. 3 Bei der Anrechnung der ausländischen Vermögensteuer ist von dem Wert des nichtsteuerbefreiten Auslandsvermögens auszugehen, der sich nach Abzug der damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten ergibt. 4 Eine Anrechnung von ausländischer Vermögensteuer kann nicht erfolgen, wenn das nach Satz 3 ermittelte Auslandsvermögen negativ ist. 5 Die ausländische Vermögensteuer darf höchstens mit dem Betrag angerechnet werden, der sich ergibt, wenn die veranlagte inländische Vermögensteuer im Verhältnis des Werts des auf den ausländischen Staat entfallenden steuerpflichtigen Auslandsvermögens zum Wert des Gesamtvermögens aufgeteilt wird. Beispiel A:
Ein unbeschränkt Steuerpflichtiger hat folgendes Vermögen: 1Ein Grundstück im Ausland (Staat A), das nicht zu einem Betriebsvermögen gehört, mit einem gemeinen Wert von 120.000DM. 2 Dieses Grundstück ist mit Schulden in Höhe von 30.000DM belastet. 3 Sonstiges inländisches Vermögen im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BewG ist - nach Berücksichtigung der Freibeträge - in Höhe von 570.000DM vorhanden. 4 Der Steuerpflichtige hat für das Grundstück bereits eine ausländische Vermögensteuer in Höhe von 1.350DM bezahlt. Der anrechenbare Betrag ist wie folgt zu berechnen: ausländisches Grundstück 120.000DM sonstiges Vermögen 570.000DM ----------- Rohvermögen 690.000DM 1Schulden ./. 2 30.000DM ----------- Gesamtvermögen 660.000DM 1Freibetrag ./. 2 120.000DM ----------- steuerpflichtiges Vermögen 540.000DM 1Steuer 1 v.H. 2 5.400DM Das ausländische Grundstück ist nach Abzug der Schulden im Gesamtvermögen 1mit einem Wert von 90.000DM enthalten. 2 Von der veranlagten inländischen Vermögensteuer 90.000 entfallen ------- von 5.400DM = 737DM auf das ausländische Grundstück. 660.000 Von der ausländischen Vermögensteuer in Höhe von 1.350DM können deshalb nur 737DM auf die deutsche Vermögensteuer angerechnet werden.
Beispiel B:
Sachverhalt wie vor mit folgender Abweichung: Das ausländische Grundstück (Staat A) gehört zu einem inländischen Betriebsvermögen, das sich wie folgt ermittelt: Einheitswert des Betriebsvermögens 900.000DM Freibetrag nach § 117a Abs. 1 Satz 1 BewG ./. 500.000DM ----------- verbleibendes Betriebsvermögen 400.000DM 1davon 75 v.H. 2 (§ 117a Abs. 1 Satz 2 BewG) 300.000DM Der anrechenbare Betrag ist wie folgt zu berechnen: Betriebsvermögen 300.000DM sonstiges Vermögen 570.000DM ----------- Gesamtvermögen 870.000DM 1Freibetrag ./. 2 120.000DM ----------- steuerpflichtiges Vermögen 750.000DM 1Steuer 0,5 v.H. 2 von 300.000DM 1.500DM 11 v.H. 2 von 450.000DM 4.500DM ----------- Steuer insgesamt 6.000DM =========== Nach Berücksichtigung der anteiligen Vergünstigung nach § 117a BewG (500.000DM + 100.000DM) in Höhe von 600.000DM x 90.000DM ---------------------- = 60.000DM 900.000DM 1verbleibt ein steuerpflichtiges Auslandsvermögen von (90.000 ./. 2 60.000 =) 30.000DM. Von der veranlagten inländischen Vermögensteuer 30.000 entfallen ------- von 6.000DM = 207DM auf das ausländische Grundstück. 870.000 Von der ausländischen Vermögensteuer in Höhe von 1.350DM können somit nur 207DM auf die deutsche Vermögensteuer angerechnet werden.
Beispiel C:
1Sachverhalt wie unter Beispiel B; der unbeschränkt Steuerpflichtige hat jedoch noch weiteres Betriebsvermögen in Höhe von 150.000DM. 2 Die wirtschaftliche Einheit dieses Gewerbebetriebs erstreckt sich ausschließlich auf das Ausland (Staat B). 3 Für dieses Betriebsvermögen wurde eine ausländische Vermögensteuer in Höhe von 450DM bezahlt. 4 Die anrechenbaren Beträge sind wie folgt zu berechnen: Betriebsvermögen des Staates B 150.000DM Betriebsvermögen (siehe Beispiel B) 300.000DM sonstiges Vermögen 570.000DM ------------- Gesamtvermögen 1.020.000DM 1Freibetrag ./. 2 120.000DM ------------- steuerpflichtiges Vermögen 900.000DM 1Steuer 0,5 v.H. 2 von 450.000DM 2.250DM 11 v.H. 2 von 450.000DM 4.500DM ------------- Steuer insgesamt 6.750DM ============= Von der veranlagten inländischen Vermögensteuer entfallen auf das Betriebsvermögen 150.000 im Staat B ---------- von 6.750DM = 993DM. 1.020.000 Somit kann die ausländische Vermögensteuer des Staates B in Höhe von 450DM voll angerechnet werden. Von der veranlagten inländischen Vermögensteuer entfallen auf das ausländische Grundstück 30.000 im Staat A ---------- von 6.750DM = 199DM. 1.020.000 Die Vermögensteuer des Staates A von 1.350DM kann somit nur in Höhe von 199DM angerechnet werden. Die anrechenbare ausländische Vermögensteuer beträgt in diesem Fall somit insgesamt (450DM + 199DM =) 649DM.
5Die anzurechnende ausländische Vermögensteuer ist nach dem amtlichen Devisenkurs in Deutsche Mark umzurechnen, der für den Tag ihrer Zahlung im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist.
(3) Vermögensteuer bei Doppelbesteuerungsabkommen 1 Wird durch ein Doppelbesteuerungsabkommen die Doppelbesteuerung bestimmter ausländischer Vermögensgegenstände nicht beseitigt, kann insoweit die ausländische Vermögensteuer noch auf die inländische Vermögensteuer angerechnet werden. 2 Ist eine ausländische Vermögensteuer nach einem Doppelbesteuerungsabkommen auf die inländische Vermögensteuer anzurechnen, gilt Absatz 2 entsprechend.