Betriebsvermögen" />
(1) Aktive Tätigkeit in ausländischer Betriebsstätte Für die Steuerermäßigung ist Voraussetzung, daß in der ausländischen Betriebsstätte eine aktive Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG ausgeübt wird; wegen der Einzelheiten vgl. Tz. 8 des BdF-Erlasses vom 11.07.1974, BStBl. I S. 442. [jetzt Tz. 8 BMF vom 02.12.1994, BStBl. 1995 Sondernummer I.] (2) Unbedenklichkeitserklärung bei Betrieb von Handelsschiffen 1 Soweit die ausländische Betriebsstätte dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, setzt die Steuerermäßigung weiter voraus, daß sie das Bundesministerium für Verkehr für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat. 2 Diese Unbedenklichkeitserklärung ist mit dem Ermäßigungsantrag vorzulegen. (3) Berechnung der Steuerermäßigung 1 Bei der Steuerermäßigung ist von dem Wert des Auslandsvermögens auszugehen, der sich nach Abzug der damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten ergibt. 2 Der danach verbleibende Wert ist um die darauf entfallende anteilige Vergünstigung nach §