Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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III. Bewertungsgesetz
C. Bewertung von Grundbesitz
Zu § 138 BewG

R 124 ErbStR 1999 Feststellung von Grundbesitzwerten

R 124 Feststellung von Grundbesitzwerten

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Grundbesitzwerte (land- und forstwirtschaftliche Grundbesitzwerte und Grundstückswerte für Grundvermögen einschließlich der Betriebsgrundstücke) sind gesondert, gegebenenfalls auch gesondert und einheitlich, festzustellen, wenn sie für die Erbschaftsteuer oder Grunderwerbsteuer erforderlich sind (Bedarfsbewertung). 2 Zuständig ist das Lagefinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 AO). (2) 1 Für die Feststellung von Grundbesitzwerten gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes sinngemäß. 2 Für Erbschaftsteuerzwecke gilt darüber hinaus bezüglich der Bedarfsbewertung folgendes: 1. War der Erblasser Alleineigentümer einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes und geht sein Eigentum daran im Weg des Erwerbs durch Erbanfall nur auf einen Erben als Gesamtrechtsnachfolger über, ist der gesamte Wert der wirtschaftlichen Einheit gesondert festzustellen und dem neuen Eigentümer allein zuzurechnen. 2. 1 War der Erblasser Alleineigentümer einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes und geht sein Eigentum daran im Weg des Erwerbs durch Erbanfall auf mehrere Erben als Gesamtrechtsnachfolger über, ist der Wert der wirtschaftlichen Einheit diesen Erwerbern gegenüber gesondert und einheitlich festzustellen; der Wert der wirtschaftlichen Einheit ist allen Miterben anteilig entsprechend ihren Erbteilen zuzurechnen. 2 Die Feststellung erfolgt stets gegenüber allen Miterben, wenn sich bei mindestens einem Erwerber eine "materielle" Steuerpflicht ergibt (Bedarfsbewertung). 3. 1 War der Erblasser Miteigentümer einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes und geht sein Miteigentumsanteil daran im Weg des Erwerbs durch Erbanfall nur auf einen Erben oder auf mehrere Erben als Gesamtrechtsnachfolger über, ist der gesamte Wert der wirtschaftlichen Einheit sowie der Wert des vererbten Miteigentumsanteils nach Nummer 1 oder 2 festzustellen und dem oder den Erben zuzurechnen. 2 Die übrigen Miteigentümer sind nicht am Verfahren zu beteiligen. (3) 1 Wird eine wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes oder ein Miteigentumsanteil daran durch Vermächtnis zugewandt, ist der Wert der wirtschaftlichen Einheit oder des Miteigentumsanteils gesondert festzustellen und dem Vermächtnisnehmer zuzurechnen, wenn der Wert für dessen Erbschaftsbesteuerung benötigt wird. 2 Der Vermächtnisnehmer wird im Fall des Grundbesitzvermächtnisses bei der Erbschaftsteuer so behandelt, als sei auf ihn Grundbesitz mit dinglicher Wirkung übergegangen. 3 Die Feststellung gegenüber dem Vermächtnisnehmer erfolgt unabhängig davon, ob gegenüber den Erben eine gesonderte, bei mehreren Erben eine gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts erfolgt. (4) 1 Geht eine wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes oder ein Miteigentumsanteil daran im Wege der Schenkung unter Lebenden über, ist für jeden Erwerber der Wert des von ihm erworbenen (Mit-)Eigentumsanteils am Grundbesitz gesondert festzustellen. 2 Entsprechendes gilt für Rechtsvorgänge, die der Grunderwerbsteuer unterliegen. (5) Beim Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft sind zur Ermittlung des anteiligen Werts gegenüber dem Erwerber folgende Feststellungen im Sinne von Absatz 1 bis 4 erforderlich: 1. 1 In jedem Erwerbsfall sind Feststellungsbescheide über alle Grundstücke, die zum Vermögen der Grundstücksgesellschaft gehören, von den jeweils zuständigen Lagefinanzämtern zu erteilen. 2 In den Feststellungsbescheiden ist neben dem gesamten Grundstückswert der Anteil des Erblassers oder Schenkers anzugeben und nach Angaben der Erbschaftsteuerstelle den Erwerbern zuzurechnen. 2. 1 Bei weiteren Erwerben von Anteilen an derselben Grundstücksgesellschaft kann das jeweilige Lagefinanzamt der Bedarfsbewertung den nach Nummer 1 ermittelten Grundstückswert (sog. Basiswert) zugrunde legen. 2 Der Basiswert ist der für den ersten Erwerbsfall auf den jeweiligen Besteuerungszeitpunkt ermittelte Grundstückswert. 3 Dieser Basiswert gilt ab diesem Zeitpunkt für einen Zeitraum von einem Jahr, wenn innerhalb dieses Jahres an dem Grundstück keine wesentlichen Änderungen tatsächlicher Art eingetreten sind. 4 Nach Ablauf der Jahresfrist ist für den jeweils nächsten Erwerbsfall eine Bewertung nach den tatsächlichen Verhältnissen vom Besteuerungszeitpunkt durchzuführen und damit zugleich ein neuer Basiswert zu ermitteln. 5 Der Erwerber kann eine von dem Basiswert abweichende Feststellung des Grundstückswerts nach den Verhältnissen im Besteuerungszeitpunkt durch Abgabe einer Feststellungserklärung mit den dafür erforderlichen stichtagsbezogenen Grundstücksdaten erreichen. 3. 1 Die vermögensverwaltende Grundstücksgesellschaft ist nicht Beteiligte des Feststellungsverfahrens. 2 Eine Mitteilung der Basiswerte an die Grundstücksgesellschaften ist nur unter Beachtung des Steuergeheimnisses, zum Beispiel mit Einverständnis des Anteilserwerbers, zulässig. (6) 1Beim Erwerb von Anteilen an gewerblich tätigen und gewerblich geprägten Personengesellschaften ist für Grundstücke, die zum Gesamthandsvermögen der Gesellschaft gehören, keine gesonderte Feststellung des Grundstückswerts durchzuführen. 2 Dies gilt auch für Grundstückswerte, die bei Kapitalgesellschaften für die Durchführung der Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren benötigt werden. 3 Die Grundstückswerte sind in diesen Fällen von der Bewertungsstelle des Lagefinanzamts im Wege der Amtshilfe zu ermitteln und dem anfragenden Finanzamt mitzuteilen. 4 Grundsätzlich ist das anfragende Finanzamt die zuständige Erbschaftsteuerstelle. 5 Die Erbschaftsteuerstelle kann das Betriebsvermögen oder den Anteilswert eigenständig ermitteln und die dafür erforderlichen Grundstückswerte von den Lagefinanzämtern anfordern. 6 Die Erbschaftsteuerstelle kann bei der Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens der Personengesellschaft bzw. des Anteilswerts der Kapitalgesellschaft auch die Amtshilfe des zuständigen Betriebsfinanzamts in Anspruch nehmen. 7 Läßt die Erbschaftsteuerstelle den Wert des Betriebsvermögens der Personengesellschaft bzw. den Anteilswert der Kapitalgesellschaft durch das Betriebsfinanzamt im Wege der Amtshilfe ermitteln, hat dieses Finanzamt die dafür erforderlichen Grundstückswerte unmittelbar vom Lagefinanzamt anzufordern. 8 Es bestehen keine Bedenken, für den Grundbesitz von Personen- bzw. Kapitalgesellschaften entsprechend der Regelung bei vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaften (> Absatz 5 Nr. 2) Basiswerte für die Dauer eines Jahres ab dem Besteuerungszeitpunkt des jeweils ersten Erwerbsfalls anzusetzen. (7) 1 Ist im Fall einer Grundstücksschenkung absehbar, daß der Steuerwert der freigebigen Zuwendung niedriger als der persönliche Freibetrag des Erwerbers ausfällt und führt auch eine Zusammenrechnung mit früheren Zuwendungen von derselben Person (§ 14 ErbStG) nicht zu einer Steuerfestsetzung gegen den Erwerber, kann auf eine Feststellung des Grundbesitzwerts zunächst verzichtet werden. 2 Die Bedarfsbewertung für das Grundstück ist auf den Zeitpunkt der Ausführung der Grundstücksschenkung nachzuholen, wenn im Verlauf der folgenden zehn Jahre die Grundstücksschenkung in die Zusammenrechnung mit einem weiteren Erwerb von derselben Person (§ 14 ErbStG) einzubeziehen ist. 3 Soweit die Besteuerungsgrundlagen für die nachträgliche Feststellung des Grundstückswerts, z.B. die tatsächlich erzielte oder die übliche Miete, nicht mehr ermittelt werden können, sind sie zu schätzen. 4 Nach § 181 Abs. 5 Satz 1 AO kann eine gesonderte Feststellung des Bedarfswerts auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als der Bedarfswert für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist; hierbei bleibt § 171 Abs. 10 AO außer Betracht.