Stand: 21.12.1998
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III. Bewertungsgesetz
C. Bewertung von Grundbesitz
C. 1. Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Zu § 140 und § 141 BewG

R 125 ErbStR 1999 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

R 125 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist nach § 33 BewG der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. 2 Die Definition der wirtschaftlichen Einheit richtet sich im übrigen nach § 2 BewG. (2) 1 Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 141 BewG dauernd zu dienen bestimmt sind. 2 Entscheidend ist ihre Zweckbestimmung zum Besteuerungszeitpunkt (§ 138 Abs. 1 BewG in Verbindung mit § 9 und § 11 ErbStG). 3Wirtschaftsgüter, die außer im eigenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch in einem demselben Inhaber gehörenden Gewerbebetrieb verwendet werden, gehören grundsätzlich nur insoweit zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, als sie nicht nach § 95 BewG dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind. (3) 1 Zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, können auch Grunddienstbarkeiten, wiederkehrende Nutzungen und Leistungen sowie immaterielle Wirtschaftsgüter gehören. 2 Die Aufzählung der einzelnen immateriellen Wirtschaftsgüter in § 140 Abs. 1 Satz 2 BewG ist nicht abschließend. (4) 1 Grund und Boden sowie Gebäude, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören auch dann zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn der Betrieb ganz oder in Teilen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht bewirtschaftet wird. 2 Das ist in der Regel der Fall, wenn sie keine andere Zweckbestimmung erhalten haben. 3 Als Beispiele hierfür kommen in Betracht: 1. Grund und Boden, der auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, z.B. stillgelegte Flächen; 2. der Wohnteil, der wegen Änderung der Anzahl der zum Haushalt des Betriebsinhabers gehörenden Familienangehörigen oder der Altenteiler nicht oder nicht voll genutzt wird; 3. Wirtschaftsgebäude, die vorübergehend oder dauernd teilweise oder ganz leerstehen, z.B. gehört der leerstehende Rindviehstall eines Betriebs, dessen Inhaber wegen Wirtschaftsumstellung das Rindvieh abgeschafft hat, zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen; 4. ein Teil eines Betriebs oder auch ein ganzer Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht bewirtschaftet wird. (5) Zu den Betriebsmitteln eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehören außer den Pflanzenbeständen und Vorräten, den Maschinen und Geräten auch die Tierbestände nach Maßgabe der § 51, § 51a und § 62 BewG.