(1) Zum Nutzungsteil Obstbau gehören die obstbaulich intensiv genutzten Flächen, insbesondere des Baumobstes, des Strauchbeerenobstes und der Erdbeeren, einschließlich derjenigen Flächenanteile, die den Pflanzenbeständen nicht unmittelbar als Standraum dienen, wie Zwischenflächen und Vorgewende. (2) Nicht zum Nutzungsteil Obstbau, sondern zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören 1. der extensive Obstbau, d.h. Streupflanzungen (Obstbäume und -sträucher, die einzeln auf Acker, Grünland oder an Wegrändern angebaut sind) und der Obstbau an Straßen- und Wegrändern, 2. Bagatellflächen bis zu einer Größe von insgesamt 10 Ar (> R 135 Abs. 4).