Stand: 21.12.1998
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III. Bewertungsgesetz
C. Bewertung von Grundbesitz
C. 1. Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Zu § 142 BewG

R 143 ErbStR 1999 Nutzungsteil Baumschulen

R 143 Nutzungsteil Baumschulen

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Zum Nutzungsteil Baumschulen gehören: 1. Freilandflächen, 2. Flächen unter Glas und Kunststoffen, die dem Anbau von Baumschulerzeugnissen dienen. 2 Dazu rechnen insbesondere die Anzucht von Nadel- und Laubgehölzen, Rhododendren, Azaleen sowie Obstgehölzen einschließlich Beerenobststräuchern. 3 Die Anzucht von Rosen und Stauden rechnet nur dann zum Nutzungsteil Baumschulen, wenn ihre Nutzung als Dauerkultur nicht überwiegt. 4 Andernfalls sind sie dem Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzenbau zuzuordnen. (2) Zur Freilandfläche gehören auch Flächen unter Niederglas, Folientunneln bis 1,50m Höhe, Flachfolie oder -vlies sowie Schau- und Beispielspflanzungen. (3) 1 Zu Flächen unter Glas und Kunststoffen gehören insbesondere mit Gewächshäusern (z.B. Breitschiff-, Venlo- und Folienhäuser), Folientunneln höher als 1,50m und anderen Kulturräumen (z.B. Treibräume) überbaute Flächen. 2 Die Größe der Flächen unter Glas und Kunststoffen bemißt sich nach der Größe der überdachten Fläche einschließlich der Umfassungswände, d.h. von Außenkante zu Außenkante des aufsteigenden Mauerwerks bzw. der Stehwände gemessen. (4) 1Forstliche Saat- und Pflanzkämpe gehören zum Nutzungsteil Baumschulen, wenn sie nicht zu mehr als zwei Drittel der Erzeugung von Pflanzen für den Eigenbedarf der in demselben Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vorhandenen forstwirtschaftlichen Nutzung dienen. 2 Andernfalls rechnen forstliche Saat- und Pflanzkämpe zur forstwirtschaftlichen Nutzung (> R 138 Abs. 2). 3 Eine Bewertung als Nebenbetrieb scheidet aus. (5) Rebschulen und Rebmuttergärten gehören zum Nutzungsteil Baumschulen, soweit sie nicht zu mehr als zwei Drittel der weinbaulichen Nutzung des eigenen Betriebs dienen (> R 139 Abs. 2). (6) Nicht zum Nutzungsteil Baumschulen, sondern zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören die baumschulmäßig genutzten Flächen eines Betriebs, wenn sie insgesamt 10 Ar nicht übersteigen (> R 135 Abs. 4). Gründüngungsflächen für die Dauer mindestens einer Vegetationsperiode sowie Brachflächen gehören zur landwirtschaftlichen Nutzung. (7) Zur Fläche des Nutzungsteils gehören auch die Flächenanteile, die Pflanzenbeständen nicht unmittelbar als Standraum dienen, wie Zwischenflächen, Vorgewende und für die Bearbeitung notwendige Wege sowie die Einschlags-, Schau- und Ausstellungsflächen. (8) Die Abgrenzung zur Weihnachtsbaumkultur richtet sich nach R 146.