(1) 1 Der Begriff der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist ein Sammelbegriff für alle land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, die nicht zu den in R 135 bis 143 genannten Nutzungen oder Nutzungsteilen gehören. 2 Es werden insbesondere folgende Nutzungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung unterschieden: 1. die Wanderschäferei, 2. die Weihnachtsbaumkultur, 3. die Binnenfischerei, 4. die Teichwirtschaft sowie Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft, 5. die Imkerei, 6. der Pilzanbau, 7. die Saatzucht und 8. die Besamungsstationen. (2) Zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die den Nutzungsteilen der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen, insbesondere Wasser- und Bodenflächen, Wirtschaftsgebäude und -gebäudeteile sowie Tierbestände. (3) 1 Die Ertragswerte für die Nutzungsteile Wanderschäferei und Weihnachtsbaumkultur ergeben sich aus § 142 Abs. 2 Nr. 5 Buchstaben a und b BewG. 2 Die übrigen Nutzungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung werden mit Einzelertragswerten bewertet.