Stand: 21.12.1998
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III. Bewertungsgesetz
C. Bewertung von Grundbesitz
C. 1. Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Zu § 142 BewG

R 145 ErbStR 1999 Nutzungsteil Wanderschäferei

R 145 Nutzungsteil Wanderschäferei

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Wanderschäferei ist eine extensive Form der Schafhaltung, die durch die Haltungsform der Großherde und ständigen Standortwechsel gekennzeichnet ist. 2 Im Gegensatz zu intensiven Formen der Schafhaltung (wie z.B. Koppelschafhaltung, Gutsschäferei) werden von Wanderschäfereien überwiegend fremde Flächen durch vorübergehende Beweidung genutzt. 3 Wenn die Schafhaltung jedoch überwiegend auf Flächen stattfindet, die durch Nutzungsüberlassungsverträge dauernd (ganzjährig) zur Beweidung zur Verfügung stehen, handelt es sich nicht mehr um Wanderschäfereien, sondern um eine Schafhaltung, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung zu bewerten ist. (2) 1Da Wanderschäfereien landwirtschaftliche Flächen nicht regelmäßig nutzen, ist eine Beziehung zwischen Tierbestand, gemessen in Vieheinheiten, und Flächengrundlage zur Deckung des Futterbedarfs nicht herstellbar. 2 Bei Wanderschäfereien ist deshalb § 51 BewG nicht anwendbar. (3) 1 Die Größe des Nutzungsteils Wanderschäferei wird durch die Zahl der Mutterschafe bestimmt. 2 Mit den Mutterschafen sind bei der Bewertung der Wanderschäferei auch die übrigen Tiere, wie z.B. Zuchtböcke, Zutreter, Hammel und Lämmer, abgegolten. 3 Das gilt auch für die übrigen, der Wanderschäferei dienenden Wirtschaftsgüter, wie z.B. der Schafstall, das Pferchmaterial sowie weitere Wirtschaftsgebäude. (4) Der Ertragswert der Wanderschäferei ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl der Mutterschafe mit dem Ertragswert von 20DM je Mutterschaf (§ 142 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a BewG).