(1) 1Binnenfischerei ist die Ausübung der Fischerei in Binnengewässern aufgrund von Fischereiberechtigungen. 2 Zur Binnenfischerei gehören 1. die Fischerei in stehenden Gewässern, 2. die Fischerei in fließenden Gewässern einschließlich der Kanäle. (2) Für die Bewertung ist es unerheblich, ob die Fischereiberechtigung 1. dem Inhaber des Fischereibetriebs als Ausfluß seines Grundeigentums zusteht oder 2. als selbständiges besonderes Recht ausgeübt wird oder 3. auf einer sonstigen Nutzungsüberlassung, z.B. Verleihung, beruht.