Stand: 21.12.1998
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III. Bewertungsgesetz
C. Bewertung von Grundbesitz
C. 2. Bewertung des Grundvermögens
Zu § 148 BewG

R 182 ErbStR 1999 Wert des belasteten Grundstücks

R 182 Wert des belasteten Grundstücks

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Der Wert des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks beträgt das 18,6fache des nach den vertraglichen Bestimmungen im Besteuerungszeitpunkt zu zahlenden jährlichen Erbbauzinses (§ 148 Abs. 1 Satz 1 BewG). 2 § 145 Abs. 3 BewG ist nicht anwendbar. (2) 1 Maßgebend ist der im Besteuerungszeitpunkt zu zahlende Erbbauzins, umgerechnet auf einen Jahresbetrag. 2 Dabei ist stets auf die vertraglichen Vereinbarungen abzustellen. 3Bei Erbbauzinsen, die während der Laufzeit des Erbbaurechts in unterschiedlicher Höhe vereinbart sind (z.B. bei Einmalzahlungen, Vorauszahlungen oder gestaffeltem Erbbauzins), ist ein Durchschnittswert aus den insgesamt nach dem Besteuerungszeitpunkt zu leistenden Erbbauzinsen, verteilt auf die Restlaufzeit, zu ermitteln. 4 Die künftige Anpassung aufgrund von Wertsicherungsklauseln, z.B. das Anknüpfen der Erbbauzinsen an den Lebenshaltungskostenindex, ist nicht zu berücksichtigen. 5 Ist kein Erbbauzins zu zahlen, ist für das belastete Grundstück ein Wert von Null DM anzusetzen (z.B. Eigentümererbbaurecht). (3) 1 Der Vervielfacher 18,6 ist unabhängig von der Restlaufzeit des Vertrags anzuwenden (§ 148 Abs. 1 BewG). 2 Besondere Vereinbarungen über Abbruch oder Übergang des Eigentums vom Erbbauberechtigten errichteter Gebäude beeinflussen die Höhe des Vervielfachers ebenfalls nicht. (4) 1 § 148 Abs. 1 BewG ist für das belastete Grundstück auch anzuwenden, wenn auf dem Grundstück im Besteuerungszeitpunkt noch kein Gebäude errichtet worden ist oder sich das Gebäude noch im Zustand der Bebauung befindet. 2 Hat der Eigentümer des belasteten Grundstücks vor Bestellung des Erbbaurechts ein Gebäude errichtet und an dem bebauten Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, ist für das belastete Grundstück ebenfalls das 18,6fache des zu zahlenden jährlichen Erbbauzinses anzusetzen. (5) Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (Verkehrswerts) des belasteten Grundstücks ist gesetzlich nicht vorgesehen.