Stand: 21.12.1998
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III. Bewertungsgesetz
C. Bewertung von Grundbesitz
C. 2. Bewertung des Grundvermögens
Zu § 148 BewG

R 183 ErbStR 1999 Wert des Erbbaurechts

R 183 Wert des Erbbaurechts

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1Bei der Ermittlung des Werts des Erbbaurechts ist von einem Gesamtwert auszugehen, der für den Grund und Boden und ggf. für die Gebäude zu ermitteln wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. 2 Ist das belastete Grundstück im Besteuerungszeitpunkt noch nicht bebaut, ist der Gesamtwert nach § 145 Abs. 3 BewG zu ermitteln. 3 Bei einem belasteten Grundstück, auf dem sich im Besteuerungszeitpunkt ein Gebäude im Zustand der Bebauung befindet, berechnet sich der Gesamtwert nach § 149 BewG. 4 Bei einem bebauten Grundstück richtet sich die Ermittlung des Gesamtwerts nach § 146 bzw. § 147 BewG148 Abs. 1 Satz 2 BewG). (2) 1 Der Gesamtwert ist um das 18,6fache des im Besteuerungszeitpunkt zu zahlenden jährlichen Erbbauzinses zu kürzen. 2 Kommt es dabei zu einem negativen Grundstückswert für das Erbbaurecht, ist dieser zu übernehmen. 3 Das Ergebnis stellt nach Abrundung auf volle tausend DM (§ 139 BewG) den Grundstückswert dar. 4 Wegen der Ermittlung der jährlichen Erbbauzinses > R 182 Abs. 2. (3) 1 Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (Verkehrswerts) für das Erbbaurecht ist gesetzlich nicht vorgesehen. 2Dies schließt jedoch bei der Ermittlung des Gesamtwerts im Ertragswertverfahren nicht aus, daß für diesen ein niedrigerer Verkehrswert nachgewiesen werden kann (§ 146 Abs. 7 BewG). 3 Dabei ist eine bestehende Abbruchverpflichtung aufgrund des Erbbaurechtsvertrags wertmindernd zu berücksichtigen.