Stand: 21.12.1998
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III. Bewertungsgesetz
C. Bewertung von Grundbesitz
C. 2. Bewertung des Grundvermögens
Zu § 148 BewG

R 185 ErbStR 1999 Grundstücke mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

R 185 Grundstücke mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) Das Gebäude auf fremdem Grund und Boden und der dazu gehörende Grund und Boden bilden jeweils eine selbständige wirtschaftliche Einheit. (2) 1 Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden liegt vor, wenn ein anderer als der Eigentümer des Grund und Bodens darauf ein Gebäude errichtet hat und ihm das Gebäude auch steuerlich zuzurechnen ist. 2 Dies gilt auch bei Ehegatten, wenn ein Ehegatte auf dem Grund und Boden des anderen Ehegatten ein Gebäude errichtet hat; § 26 BewG ist nicht anwendbar. 3 Werden auf einem Grundstück nur Betriebsvorrichtungen (§ 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG) oder Außenanlagen errichtet, liegt kein Gebäude auf fremdem Grund und Boden vor. (3) 1 Für die Annahme eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden ist es unerheblich, ob das Gebäude wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens (§ 94 BewG) ist oder nur zu einem vorübergehenden Zweck (§ 95 BGB) mit ihm verbunden ist. 2 Für die steuerliche Zurechnung des Gebäudes gilt § 39 AO. 3 Ein Gebäude, das als Scheinbestandteil (§ 95 BGB) anzusehen ist, ist dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen. 4 Ist das Gebäude wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden, liegt nur dann ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden vor, wenn daran entweder wirtschaftliches Eigentum besteht oder Eigenbesitz anzunehmen ist. (4) 1 Die Annahme wirtschaftlichen Eigentums setzt eindeutige vertragliche Vereinbarungen voraus, nach denen der Errichter des Gebäudes die tatsächliche Herrschaft ausübt und den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer auf Dauer von der Einwirkung auf das Gebäude ausschließen kann, so daß der Herausgabeanspruch des bürgerlich-rechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat. 2 Mündliche Vereinbarungen unter Angehörigen reichen für die Annahme von wirtschaftlichem Eigentum nicht aus. 3 Wirtschaftliches Eigentum wird nicht allein dadurch begründet, daß - der Eigentümer des Grund und Bodens der Baumaßnahme zugestimmt hat, - der Errichter des Gebäudes die Kosten für das Gebäude getragen hat, - der Errichter des Gebäudes das Recht auf ungehinderte Benutzung hat. 4Vielmehr müssen für die Annahme einer tatsächlichen Sachherrschaft am Gebäude unter Ausschluß des bürgerlich-rechtlichen Eigentümers weitere Merkmale hinzutreten. 5 Dazu gehören insbesondere - das Recht, Ein- und Umbauten ohne Genehmigung des Grundstückseigentümers durchzuführen, - das Recht, das Gebäude vor oder mit Ablauf der Vertragsdauer abzureißen, - die Übernahme des Risikos des zufälligen Untergangs des Gebäudes während der Vertragsdauer. (5) Zu der wirtschaftlichen Einheit Gebäude auf fremdem Grund und Boden gehören das Gebäude, die Außenanlagen, die sonstigen wesentlichen Bestandteile und das Zubehör. (6) 1 Die wirtschaftliche Einheit Grund und Boden mit fremden Gebäuden umfaßt die vertraglich überlassene Fläche. 2 Enthält der Vertrag hierzu keine Angaben, ist auf die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen. 3 Dabei ist neben der Grundfläche des Gebäudes regelmäßig auch die Fläche im Umgriff des Gebäudes zu erfassen. 4 Ist eine eindeutige Abgrenzung nicht möglich, bestehen keine Bedenken, vom Fünffachen der bebauten Fläche auszugehen. 5 Ist ein einheitliches Gebäude auf mehreren unmittelbar nebeneinander liegenden Grundstücken errichtet worden, die unterschiedlichen Grundstückseigentümern gehören, gilt R 181 Abs. 4 entsprechend.