Stand: 21.12.1998
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III. Bewertungsgesetz
C. Bewertung von Grundbesitz
C. 2. Bewertung des Grundvermögens
Zu § 148 BewG

R 186 ErbStR 1999 Wertermittlung bei Grundstücken mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

R 186 Wertermittlung bei Grundstücken mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

1Bei der Bewertung von Grundstücken mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind nach § 148 Abs. 2 BewG die Grundsätze für die Bewertung von Grundstücken anzuwenden, an denen ein Erbbaurecht bestellt ist (> R 182 und 183). 2 Der Grund und Boden mit fremden Gebäuden ist mit dem 18,6fachen des nach den vertraglichen Bestimmungen im Besteuerungszeitpunkt zu zahlenden jährlichen Pachtzinses anzusetzen. 3 Der Wert des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden ergibt sich aus dem Gesamtwert, ermittelt nach § 145 bis § 147 oder § 149 BewG, gekürzt um das 18,6fache des im Besteuerungszeitpunkt zu zahlenden jährlichen Pachtzinses.