R 186 Wertermittlung bei Grundstücken mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden
ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )
1Bei der Bewertung von Grundstücken mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind nach § 148 Abs. 2 BewG die Grundsätze für die Bewertung von Grundstücken anzuwenden, an denen ein Erbbaurecht bestellt ist (> R 182 und 183). 2 Der Grund und Boden mit fremden Gebäuden ist mit dem 18,6fachen des nach den vertraglichen Bestimmungen im Besteuerungszeitpunkt zu zahlenden jährlichen Pachtzinses anzusetzen. 3 Der Wert des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden ergibt sich aus dem Gesamtwert, ermittelt nach § 145 bis § 147 oder § 149 BewG, gekürzt um das 18,6fache des im Besteuerungszeitpunkt zu zahlenden jährlichen Pachtzinses.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln