1Das Recht auf den Erbbauzins ist weder als Bestandteil des Grundstücks noch als gesonderter Anspruch anzusetzen. 2Dementsprechend ist auch die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses weder bei der Bewertung des Erbbaurechts noch als gesonderte Verpflichtung abzuziehen (§ 148 Abs. 1 Satz 3 BewG). 3 Zur Behandlung von vorausgezahlten Erbbauzinsen sowie von durch den Erbbauberechtigten getragenen Erschließungsbeiträgen beim Betriebsvermögen > R 114 Abs. 2.