Stand: 21.12.1998
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III. Bewertungsgesetz
C. Bewertung von Grundbesitz
C. 2. Bewertung des Grundvermögens
Zu § 149 BewG

R 187 ErbStR 1999 Grundstücke mit im Bau befindlichen Gebäuden

R 187 Grundstücke mit im Bau befindlichen Gebäuden

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Abgrabungsarbeiten oder mit der Einbringung von Baustoffen zur planmäßigen Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils begonnen worden ist (§ 145 Abs. 1 Satz 4 BewG). 2 Der vorherige Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteils ist noch nicht als Beginn der Baumaßnahme zur Errichtung des neu geschaffenen Gebäudes oder Gebäudeteils anzusehen. 3 Der Zustand der Bebauung endet mit der Bezugsfertigkeit des ganzen Gebäudes, sofern es nicht in Bauabschnitten errichtet wird (> R 159 Abs. 2 und 3). 4 Gebäude im Zustand der Bebauung liegen auch dann vor, wenn durch An-, Aus- oder Umbauten an einem bereits vorhandenen Gebäude neuer Wohn- oder Gewerberaum geschaffen wird. 5 Modernisierungsmaßnahmen erfüllen diese Voraussetzung regelmäßig nicht. (2) Befindet sich ein im Erbbaurecht oder ein auf fremdem Grund und Boden zu errichtendes Gebäude im Zustand der Bebauung, erfolgt die Ermittlung des Gesamtwerts nach den Grundsätzen des § 149 BewG. (3) 1 Zu der wirtschaftlichen Einheit Gebäude im Zustand der Bebauung gehören der Grund und Boden, die Gebäude und Gebäudeteile, auch wenn sie im Besteuerungszeitpunkt noch nicht bezugsfertig sind, die Außenanlagen, sonstige wesentliche Bestandteile und das Zubehör. 2 Nicht einzubeziehen sind Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. 3 Damit ist dem Umstand, ob die Betriebsvorrichtungen im Besteuerungszeitpunkt fertiggestellt sind oder sich noch im Bau befinden, keine Bedeutung beizumessen. (4) 1 Als Beginn der Abgrabungsarbeiten auf dem Grundstück ist der Zeitpunkt anzusehen, in dem mit den Erdarbeiten, insbesondere mit dem Ausschachten der Baugrube oder mit dem Planieren als Vorarbeiten für eine Bodenplatte, begonnen wird. 2 Bis zum Beginn der Erdarbeiten sind die für die Planung des Gebäudes aufgewandten Kosten als immaterielles Wirtschaftsgut zu erfassen. 3 Ab Beginn der Erdarbeiten sind die Planungskosten durch den Wert für das Grundstück im Zustand der Bebauung abgegolten. 4 Sind für die Durchführung der Baumaßnahme keine Abgrabungsarbeiten erforderlich oder ist mit der Einbringung von Baustoffen zur planmäßigen Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils vor Durchführung der Erdarbeiten begonnen worden, ist für den Beginn der Baumaßnahme auf den Zeitpunkt der erstmaligen Verarbeitung von Baustoffen abzustellen. (5) 1 Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt bis zur Bezugsfertigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteils vor. 2 Bezugsfertig ist ein Gebäude, wenn es den künftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, es zu benutzen; auf die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde kommt es nicht an (§ 145 Abs. 1 Satz 3 BewG). 3 Im Besteuerungszeitpunkt müssen alle wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sein. 4 Dies ist nicht der Fall, wenn noch Klempnerarbeiten ausstehen, an der zur Wohnung führenden Treppe das Geländer fehlt, Türen und Fenster noch einzubauen sind, Anschlüsse für Strom- und Wasserversorgung verlegt werden müssen, die Heizung zu installieren ist, sanitäre Einrichtungen noch einzubauen sind oder der Untergrund für den Fußbodenbelag noch aufgebracht werden muß. 5 Geringfügige Restarbeiten, die üblicherweise vor dem tatsächlichen Bezug durchgeführt werden (z.B. Malerarbeiten, Anbringen einer Antenne oder Satellitenanlage sowie Verlegen des Fußbodenbelags), schließen die Bezugsfertigkeit nicht aus. 6 Ist das Gebäude im Besteuerungszeitpunkt bezogen, begründet dies die widerlegbare Vermutung der Bezugsfertigkeit. 7 Wird ein Gebäude abschnittsweise errichtet, ist die Entscheidung, ob ein Gebäude im Zustand der Bebauung vorliegt, unter Berücksichtigung der bis zum Besteuerungszeitpunkt eingetretenen Verhältnisse nach der Verkehrsanschauung zu treffen. 8 Es kommt also darauf an, wie der Schenker oder Erblasser das Bauvorhaben durchführen wollte. 9 Nach dem Besteuerungszeitpunkt durchgeführte Baumaßnahmen bleiben bei der Frage, ob eine abschnittsweise Errichtung eines Gebäudes vorliegt, außer Betracht. 10 Kommt es durch den Eigentümerwechsel, z.B. im Erbfall, zu einer unvorhergesehenen Unterbrechung des Baufortschritts eines im Bau befindlichen Gebäudes oder Gebäudeteils, ist hierin keine Errichtung eines Gebäudes in Bauabschnitten zu sehen. 11 Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet (> R 159 Abs. 3), liegt hinsichtlich des bezugsfertigen Teils ein bebautes Grundstück vor. 12 Ein Gebäude im Zustand der Bebauung kann in diesen Fällen nur angenommen werden, wenn mit dem nächsten Bauabschnitt bereits begonnen worden ist und hierfür Baumaterialien eingebracht worden sind (z.B. Ausbau eines zunächst als Abstellraum genutzten Gebäudeteils im Dach- oder Kellergeschoß, Aufstockung und Anbau).