Stand: 21.12.1998
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III. Bewertungsgesetz
C. Bewertung von Grundbesitz
C. 2. Bewertung des Grundvermögens
Zu § 149 BewG

R 188 ErbStR 1999 Grundstückswert bei Grundstücken mit im Bau befindlichen Gebäuden; Allgemeines

R 188 Grundstückswert bei Grundstücken mit im Bau befindlichen Gebäuden; Allgemeines

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1Der Grundstückswert für ein Grundstück mit einem Gebäude im Zustand der Bebauung umfaßt neben dem Wert des unbebauten Grundstücks bzw. dem Wert der bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile auch die noch nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile. 2 Dabei wird zu dem Wert, der sich ohne die im Bau befindlichen Gebäude oder Gebäudeteile nach § 145 bis § 147 BewG ergibt, ein dem Grad der Fertigstellung entsprechender Wertanteil für die im Bau befindlichen Gebäude oder Gebäudeteile hinzugerechnet. (2) 1 Grundstücke, die sich im Besteuerungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden, können sowohl unbebaute als auch bereits bebaute Grundstücke sein. 2 Die Entscheidung, ob vor Beginn der im Besteuerungszeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Baumaßnahme ein unbebautes oder ein bebautes Grundstück vorgelegen hat, ist nach § 145 Abs. 1 BewG zu treffen (> R 159 Abs. 3). 3 Befinden sich auf einem Grundstück außer dem im Bau befindlichen Gebäude zu Beginn der Baumaßnahme keine bezugsfertigen Gebäude, liegt ein unbebautes Grundstück vor. 4Hierfür ist der Wert nach § 145 Abs. 3 BewG zu ermitteln (> R 160 bis 162). 5 Sind auf einem Grundstück vor Beginn der im Besteuerungszeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Baumaßnahme bereits bezugsfertige Gebäude oder Gebäudeteile vorhanden, erfolgt deren Bewertung nach § 146 bis § 148 BewG (> R 166 bis 186). 6 Bereits bezugsfertige Gebäudeteile, die zu der noch nicht abgeschlossenen Baumaßnahme gehören, sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, es liegt eine Errichtung in Bauabschnitten vor (> R 159 Abs. 3 und R 187 Abs. 5). (3) 1 Zu dem nach Absatz 2 ermittelten Wert ist für nicht bezugsfertige Gebäude oder Gebäudeteile ein Betrag hinzuzurechnen, der dem Gebäudewert entsprechend dem Fertigstellungsgrad im Besteuerungszeitpunkt entspricht. 2 Liegt eine Errichtung in Bauabschnitten vor (> R 159 Abs. 3 und R 187 Abs. 5), ist für die Ermittlung des Werts und des Grades der Fertigstellung für den nicht bezugsfertigen Gebäudeteil von den Herstellungskosten für diesen Gebäudeteil auszugehen. 3 Ist eine Trennung der gesamten Herstellungskosten in die Kosten für den bezugsfertigen und nicht bezugsfertigen Gebäudeteil nicht möglich, sind die bis zum Besteuerungszeitpunkt angefallenen Herstellungskosten für den nicht bezugsfertigen Gebäudeteil zu schätzen.