R 20. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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A. Vermögensbewertung
I. Allgemeine Bewertungsvorschriften
Zu § 13 bis § 16 BewG

R 20. VStR 1995 Bewertung von Renten-, Nießbrauchs- und

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R 20. VStR 1995 Bewertung von Renten-, Nießbrauchs- und Nutzungsrechten; Allgemeines

R 20. Bewertung von Renten-, Nießbrauchs- und Nutzungsrechten; Allgemeines

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Am Bewertungsstichtag noch laufende Bezugsberechtigung 1 Der Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen richtet sich nach der am Bewertungsstichtag noch laufenden Bezugsberechtigung (BFH-Urteil vom 31.10.1969, BStBl. 1970 II S. 196). 2 Bei der Ermittlung des Kapitalwerts können später eintretende Umstände nur dann berücksichtigt werden, wenn sie am Bewertungsstichtag bereits voraussehbar waren (BFH-Urteil vom 09.09.1960, BStBl. 1961 III S. 18). (2) Nutzungen/Leistungen mit ungewissem Jahreswert 1 Bei Nutzungen oder Leistungen, deren Jahreswert ungewiß ist oder schwankt, ist nach § 15 Abs. 3 BewG als Jahreswert der Betrag anzusetzen, der im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt wird. 2 Bei der Schätzung des Durchschnittswerts können ausnahmsweise Ereignisse berücksichtigt werden, die in nicht allzu langer Zeit nach dem Stichtag eingetreten sind. (3) Kapitalwert einer wiederkehrenden, zeitlich begrenzten Nutzung 1 Der Kapitalwert einer wiederkehrenden, zeitlich begrenzten Nutzung oder Leistung wird nach Anlage 9a zum BewG als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise errechnet. 2 Der Vervielfältiger in Anlage 9a zum BewG ist deshalb unabhängig davon anzusetzen, ob die Zahlungen vorschüssig oder nachschüssig, jährlich oder unterjährig entrichtet werden. Beispiel:
1Der Empfänger einer Zeitrente kann am Bewertungsstichtag Zahlungen von jährlich 6.000DM über einen Zeitraum von 10 Jahren beanspruchen. 2 Unabhängig davon, ob die Zahlungen in vorschüssiger oder nachschüssiger Zahlungsweise, jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich geleistet werden, ist der Kapitalwert wie folgt zu berechnen: 6.000DM x 7,745 = 46.470DM. 3Beträgt am Bewertungsstichtag die Restlaufzeit der Rente nicht volle Jahre, ist zwischen dem Vervielfältiger für die vollen Jahre der Restlaufzeit und dem nächsthöheren Vervielfältiger für volle Jahre linear zu interpolieren.
(4) Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung Der Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung (Leibrente) wird nach Anlage 9 zu § 14 Abs. 1 BewG errechnet. (5) Abgekürzte Leibrenten 1 Bei sog. Höchstzeitrenten (abgekürzten Leibrenten) ist der nach § 13 Abs. 1 BewG ermittelte Kapitalwert durch den Kapitalwert nach § 14 BewG begrenzt, wenn neben der zeitlichen Begrenzung eine zusätzliche Begrenzung durch das Leben einer oder mehrerer Personen besteht (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BewG). 2 Diese Begrenzung gilt nicht bei einer auf die Lebenszeit des Berechtigten abgeschlossenen Rente mit garantierter Mindestlaufzeit, während der die Rentenleistungen nicht durch den vorzeitigen Tod des Berechtigten enden (verlängerte Leibrenten). 3 In diesem Fall ist nach einem Vergleich der Vervielfältiger nach Anlage 9a und Anlage 9 zum BewG der jeweils höhere Vervielfältiger anzuwenden. (6) Bewertung der Ansprüche auf Renten bei Ehegatten 1 Stehen einem Ehepaar zu Lebzeiten beider Ehegatten Ansprüche auf Renten oder andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen zu und vermindern sich diese nach dem Tod des Erstversterbenden, sind die Ansprüche mit den Vervielfältigern nach Anlage 9 zum BewG zu bewerten. 2 Solange beide Ehegatten leben, ist davon auszugehen, daß jedem Ehegatten die Hälfte der gemeinsamen Rente zusteht, es sei denn, aus der Entstehung des Rentenanspruchs ergibt sich ein anderer Aufteilungsmaßstab. 3 Auf diese Jahreswerte ist der niedrigere der beiden Vervielfältiger für die Ehegatten anzuwenden. 4 Die dem überlebenden Ehegatten allein zustehende geminderte Rente ist mit der Differenz der Vervielfältiger anzusetzen. Beispiel:
Alter des Ehemannes: 58 Jahre (Vervielfältiger 10,987) Alter der Ehefrau: 50 Jahre (Vervielfältiger 14,316) Jahreswert der Rente zu Lebzeiten beider Ehegatten 20.000DM Rente nach dem Tod des Erstversterbenden 15.000DM Es ist zu rechnen: 1 a) Rentenanspruch des Ehemannes 10.000DM x 10,987 = 109.870DM 1 b) Rentenanspruch der Ehefrau 10.000DM x 10,987 = 109.870DM 15.000DM x (14,316 - 10,987 =) 3,329 49.935DM insgesamt 159.805DM
(7) Rente des Ehegatten im Falle des Längerlebens 1 Bezieht eine Person eine Rente auf Lebenszeit und ist festgelegt, daß der Ehegatte nur im Fall des Längerlebens eine Rente erhält, ist diese weitere Rente aufschiebend bedingt und nach § 4 BewG nicht zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 31.01.1964, BStBl. III S. 179). Beispiel:

Alter des Ehemannes wie in Absatz 6
Rente des Ehemannes 20.000DM
Rente der Ehefrau für die Zeit nach dem Tod des Ehemannes 15.000DM
Es ist zu rechnen:
20.000DM x 10,987 219.740DM
Die Rente der Ehefrau bleibt außer Betracht.

2Wegen der Bewertung dieser Renten bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen vgl. Abschnitt 54 Abs. 4. (8) Rente einer verwitweten Person 1 Eine Rente, die einer verwitweten Person auf Lebenszeit längstens aber bis zur Wiederverheiratung zusteht, ist mit dem nach § 14 Abs. 1 BewG errechneten Kapitalwert anzusetzen (BFH-Urteil vom 15.10.1965, BStBl. 1966 III S. 2). 2 Ebenso ist bei Renten zu verfahren, die von unbestimmter Dauer, gleichzeitig aber auch von der Lebenszeit einer Person abhängig sind (BFH-Urteil vom 28.11.1969, BStBl. 1970 II S. 171). (9) Bewertung immerwährender Nutzungen und Leistungen 1 Immerwährende Nutzungen und Leistungen sind mit dem 18,6fachen des Jahreswerts zu bewerten. 2 Als immerwährend gelten Nutzungen und Leistungen, wenn ihr Ende von Ereignissen abhängt, von denen ungewiß ist, ob und wann sie in absehbarer Zeit eintreten (BFH-Urteil vom 11.12.1970, BStBl. 1971 II S. 386). (10) Abweichung des gemeinen Werts vom Kapitalwert 1 Der gemeine Wert eines Rechts auf Renten oder andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen ist nur dann nachweislich geringer oder höher als der Kapitalwert (§ 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 BewG), wenn die Abweichung vom Kapitalwert bei dem im Einzelfall festgestellten Sachverhalt aufgrund von Erfahrungssätzen oder nach den Denkgesetzen zwingend ist (BFH-Urteil vom 24.04.1970, BStBl. II S. 715). 2 Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann nicht darauf gestützt werden, daß mit einem anderen Zinssatz als 5,5 v.H., mit einer anderen als der mittelschüssigen Zahlungsweise oder - bei lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen - mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer zu rechnen ist. (11) Hinweis zur Berechnung des Kapitalwerts Wegen der Berechnung des Kapitalwerts von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen vgl. gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 12.10.1994 (BStBl. I S. 775).