R 30 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vereine (§ 3 Nr. 14 GewStG)
GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )
1Ausschließlich Land- und Forstwirtschaft betreibende Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vereine sind nach § 3 Nr. 14 GewStG von der Gewerbesteuer befreit. 2 Dabei muß es sich um Zusammenschlüsse handeln, bei denen eine rein kapitalmäßige Beteiligung ausgeschlossen ist.