R 31. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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A. Vermögensbewertung
III. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens
Zu § 97 BewG

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R 31. VStR 1995 Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens von Personengesellschaften

R 31. Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens von Personengesellschaften

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Beteiligung mehrerer Personen an wirtschaftlicher Einheit 1 Der Einheitswert einer wirtschaftlichen Einheit, an der mehrere Personen beteiligt sind, wird nach § 179 Abs. 2 Satz 2 AO einheitlich festgestellt. 2 In dem Feststellungsbescheid ist nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 BewG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO und § 3 BewG gleichzeitig die Aufteilung des Einheitswerts auf die Gesellschafter vorzunehmen. 3 Bei der Feststellung des Einheitswerts wird auch über die sachliche Steuerfreiheit einzelner Wirtschaftsgüter entschieden. 4 Das gilt jedoch nicht für Wirtschaftsgüter, die voll im Einheitswert erfaßt werden müssen und erst bei der Ermittlung des Gesamtvermögens außer Betracht bleiben können. (2) Änderung des Beteiligungsverhältnisses 1 Wenn sich das Beteiligungsverhältnis nach dem Feststellungszeitpunkt ändert, ist eine Zurechnungsfortschreibung vorzunehmen (§ 22 Abs. 2 und 4 BewG). 2 Das Vermögen der Gesellschaft wird dabei auf den Fortschreibungszeitpunkt nur dann neu ermittelt, wenn die Fortschreibungsgrenzen des § 22 Abs. 1 Nr. 2 BewG überschritten werden. 3 In den anderen Fällen wird lediglich das auf den letzten Feststellungszeitpunkt festgestellte Betriebsvermögen nach dem neuen Beteiligungsverhältnis aufgeteilt (BFH-Urteil vom 26.04.1968, BStBl. II S. 602). 4 Eine Zurechnungsfortschreibung kann unterbleiben, wenn sie bei keinem Gesellschafter Bedeutung für die Neuveranlagung zur Vermögensteuer hat. (3) Übergang eines Anteils eines Gesellschafters auf Dritten 1 Geht der Anteil eines Gesellschafters einer Personengesellschaft auf einen Dritten über, ist eine Zurechnungsfortschreibung durchzuführen. 2 Ändern sich im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Gesellschafters die Beteiligungsverhältnisse entscheidend und wirkt sich dies auf den Umfang und den Aufbau des Unternehmens aus, entsteht eine neue wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 BewG, für die eine Nachfeststellung durchzuführen ist (BFH-Urteil vom 26.04.1968, BStBl. II S. 602).