R 34. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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A. Vermögensbewertung
III. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens
Zu § 97 BewG

R 34. VStR 1995 Vereine, Stiftungen

R 34. Vereine, Stiftungen

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

1Bei den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts sowie bei den nicht rechtsfähigen Vereinen, Stiftungen und sonstigen Zweckvermögen bildet das Vermögen einen Gewerbebetrieb, das einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ausgenommen Land- und Forstwirtschaft, dient. 2 Für das einem oder mehreren Geschäftsbetrieben dienende Vermögen wird nur ein Einheitswert festgestellt. 3 Das übrige Vermögen ist in die jeweils zutreffende Vermögensart einzureihen und gesondert festzustellen (vgl. Abschnitt 1).