1Bei den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts sowie bei den nicht rechtsfähigen Vereinen, Stiftungen und sonstigen Zweckvermögen bildet das Vermögen einen Gewerbebetrieb, das einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ausgenommen Land- und Forstwirtschaft, dient. 2 Für das einem oder mehreren Geschäftsbetrieben dienende Vermögen wird nur ein Einheitswert festgestellt. 3 Das übrige Vermögen ist in die jeweils zutreffende Vermögensart einzureihen und gesondert festzustellen (vgl. Abschnitt 1).