Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 12 ErbStG

R 40 ErbStR 1999 Ableitung des Steuerwerts eines Anteils an einer Personengesellschaft

R 40 Ableitung des Steuerwerts eines Anteils an einer Personengesellschaft

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Gehört zum Erwerb ein Anteil an einer Personengesellschaft (§ 97 Abs. 1 Nr. 5, § 96 BewG; R 115), sind nach § 12 Abs. 5 und 6 ErbStG für den Bestand und die Bewertung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (Besteuerungszeitpunkt, > § 9, § 11 ErbStG) maßgebend. 2 R 39 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) 1 Entsteht die Steuer zu einem Zeitpunkt, der nicht mit dem Schluß des Wirtschaftsjahrs übereinstimmt, auf das die Personengesellschaft einen regelmäßigen jährlichen Abschluß macht, und erstellt die Personengesellschaft keinen Zwischenabschluß, der den Grundsätzen der Bilanzkontinuität entspricht, kann aus Vereinfachungsgründen der Wert des Anteils aus einer auf den Schluß des letzten vor dem Besteuerungszeitpunkt endenden Wirtschaftsjahrs erstellten Vermögensaufstellung (> Absatz 3) abgeleitet werden. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Die Wertableitung ist nur für den Gesellschaftsanteil, der Gegenstand des Erwerbs ist, vorzunehmen. (3) Der Erwerber des Anteils hat nach amtlichem Vordruck eine Vermögensaufstellung als Anlage zur Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuererklärung abzugeben, aus der sich die für die Wertermittlung erforderlichen Angaben zum Wert des Betriebsvermögens und zur Aufteilung auf die Gesellschafter ergeben.