(1) 1 Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung müssen, soweit nichts anderes bestimmt ist, im Zeitpunkt der Steuerentstehung erfüllt sein. 2 Sind sie erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten, kommt eine Steuerbefreiung nicht in Betracht. (2) 1 Jede einzelne Steuerbefreiung ist für sich anzuwenden. 2 Eine Befreiung schließt eine andere, eventuell weitergehende Befreiung nicht aus.