Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 ErbStG

R 41 ErbStR 1999 Steuerbefreiungen; Allgemeines

R 41 Steuerbefreiungen; Allgemeines

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung müssen, soweit nichts anderes bestimmt ist, im Zeitpunkt der Steuerentstehung erfüllt sein. 2 Sind sie erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten, kommt eine Steuerbefreiung nicht in Betracht. (2) 1 Jede einzelne Steuerbefreiung ist für sich anzuwenden. 2 Eine Befreiung schließt eine andere, eventuell weitergehende Befreiung nicht aus.