Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 ErbStG

R 42 ErbStR 1999 Gegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt

R 42 Gegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Die Steuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG kommen nur für Gegenstände in Betracht die sich im Inland befinden und für mindestens zehn Jahre dort verbleiben. 2 Sie gelten auch für Grundbesitz und Teile von Grundbesitz. 3 Zum Grundbesitz gehören alle wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens sowie die Betriebsgrundstücke. 4 Als Teile von Grundbesitz sind z.B. das Schloß oder die Burg anzusehen, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören. (2) 1 Die in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder national wertvoller Archive eingetragenen Gegenstände sollen nach § 1 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung steuerlich begünstigt werden. 2 Demgemäß wird nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in diesen Fällen nicht gefordert, daß die Gegenstände sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie befunden haben. 3 Die übrigen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG müssen jedoch auch hier erfüllt sein. 4 Dabei kann unterstellt werden, daß die in § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG festgelegten Voraussetzungen stets gegeben sind. (3) 1 Der Nachweis darüber, daß die Erhaltung bestimmter Grundstücke und beweglicher Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt und daß diese Grundstücke und beweglichen Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werden, ist in Zweifelsfällen durch ein Gutachten der landesrechtlich zuständigen Behörde zu erbringen. 2 Der Nachweis, daß die Erhaltung eines Grundstücks oder eines beweglichen Gegenstandes im öffentlichen Interesse liegt, gilt bei Denkmälern als erbracht, die in die Denkmalliste oder ein entsprechendes Verzeichnis eingetragen sind. (4) Die Gegenstände müssen in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der Allgemeinheit, mindestens aber den interessierten Kreisen ohne weiteres zugänglich sein; dies muß allgemein erkennbar sein. (5) 1 Die Voraussetzung, daß die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen, ist insbesondere dann erfüllt, wenn im Zusammenhang mit den genannten Gegenständen keinerlei Einnahmen erzielt werden. 2 Zu den Einnahmen rechnet u.a. auch der Mietwert der eigenen Wohnung. 3 Zu den jährlichen Kosten gehören auch die Absetzungen für Abnutzung. 4 Bei den Kosten kann die Verzinsung des Eigenkapitals nicht berücksichtigt werden. (6) 1 Auch wenn nur ein Teil einer wirtschaftlichen Einheit begünstigt ist, ist vom gesamten Grundbesitzwert auszugehen. 2 Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der auf die einzelnen Teile entfallenden Jahresmiete oder des auf die einzelnen Teile entfallenden ertragsteuerlichen Werts.