Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 ErbStG

R 43 ErbStR 1999 Zuwendung eines Familienwohnheims

R 43 Zuwendung eines Familienwohnheims

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Die Befreiung für Zuwendungen im Zusammenhang mit einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienwohnheim, § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) kommt nur in Betracht, wenn sich in dem Haus oder der Eigentumswohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet. 2 Die Befreiung ist deshalb nicht möglich, wenn das zugewendete Grundstück als Ferien- oder Wochenendhaus genutzt wird. 3 Entscheidend ist die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken der Eheleute und der zur Familie gehörenden Kinder und Enkelkinder oder einer Hausgehilfin. 4 Eine Nutzung zu anderen als Wohnzwecken ist unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist (z.B. durch Nutzung eines Arbeitszimmers). 5 Eine gewerbliche oder berufliche Mitbenutzung (z.B. durch eine Arztpraxis) ist unschädlich, wenn die Wohnnutzung insgesamt überwiegt, die Wohnräume die Voraussetzungen einer Wohnung erfüllen und die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 6 Eine auch nur teilweise Vermietung des Hauses oder der Eigentumswohnung ist befreiungsschädlich. Unschädlich ist die unentgeltliche Überlassung von Wohnräumen an weitere Verwandte, z.B. die Aufnahme von Eltern. 7 Der Begriff des Familienwohnheims ist nicht bestimmten Grundstücksarten im Sinne des § 75 BewG zuzuordnen, betrifft jedoch in der Regel Ein- oder Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen. 8 Die Befreiung bezieht sich auch auf Garagen und sonstige Nebengebäude, die sich auf dem Grundstück befinden. 9 Ein Haus mit drei Wohnungen kann als Familienwohnheim gelten, wenn die Wohnungen von der Familie genutzt werden. (2) 1 Eine steuerbefreite Zuwendung eines Familienwohnheims liegt insbesondere vor bei 1. Übertragung des Alleineigentums oder Miteigentums an dem einem Ehegatten bereits gehörenden Grundstück, 2. Kauf oder Herstellung aus den Mitteln eines Ehegatten unter Einräumung einer Miteigentümerstellung des anderen Ehegatten, 3. Anschaffung oder Herstellung (ganz oder teilweise) durch einen Ehegatten aus Mitteln, die allein oder überwiegend vom anderen, zuwendenden Ehegatten stammen (mittelbare Grundstückszuwendung), 4. Tilgung eines im Zusammenhang mit dem Kauf oder der Herstellung des Familienwohnheims von einem oder beiden Ehegatten aufgenommenen Darlehens aus Mitteln des zuwendenden Ehegatten, 5. Begleichung nachträglicher Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen am Familienwohnheim aus Mitteln eines Ehegatten, wenn der andere Ehegatte Eigentümer oder Miteigentümer ist. 2Der Güterstand der Ehegatten ist ohne Bedeutung. 3Die Befreiung ist wertmäßig nicht begrenzt. 4 Eine Prüfung der Angemessenheit findet nicht statt. 5 Während des Bestehens der Ehe kann nacheinander mehrfach ein Familienwohnheim zugewendet werden (kein Objektverbrauch). 6 Eine Zuwendung kann aber nicht befreit werden, wenn sie dazu führt, daß der bedachte Ehegatte gleichzeitig Eigentümer oder Miteigentümer mehrerer Familienwohnheime wird. 7 Für das begünstigt erworbene Grundstück besteht keine Behaltenspflicht. 8 Die spätere Veräußerung oder eine Nutzungsänderung ist unbeachtlich, sofern kein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (> § 42 AO) vorliegt.