Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 ErbStG

R 44 ErbStR 1999 Pflege- und Unterhaltsleistungen

R 44 Pflege- und Unterhaltsleistungen

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Der Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG gilt sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Erwerbe unter Lebenden. 2 Er kommt nicht bei Erwerbern in Betracht, die gesetzlich zur Pflege (z.B. Ehegatten nach § 1353 BGB) oder zum Unterhalt (z.B. Ehegatten nach § 1360 BGB oder Verwandte in gerader Linie nach § 1601 BGB) verpflichtet sind. 3 Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrages ist, daß die Pflege- oder Unterhaltsleistungen unentgeltlich oder gegen zu geringes Entgelt im persönlichen oder privaten Bereich erbracht werden oder wurden. (2) 1 Bei einem Erwerb von Todes wegen kann der Freibetrag für Pflege- oder Unterhaltsleistungen nicht gewährt werden, wenn insoweit ein Abzug als Nachlaßverbindlichkeit vorzunehmen ist. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist gegenüber § 10 Abs. 5 ErbStG nachrangig. 2 Dabei kann es sich nur um eine Erblasserschuld (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG), nicht aber um Kosten zur Erlangung des Erwerbs (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) handeln. 3 Eine als Erblasserschuld abzugsfähige Nachlaßverbindlichkeit ist nur dann entstanden, wenn die letztwillige Zuwendung ganz oder zum Teil als Entgelt für eine aufgrund eines nachgewiesenen Dienstleistungsverhältnisses (§ 611 BGB) vertraglich geschuldete und erbrachte Dienstleistung (z.B. Pflege) anzusehen ist. 4 Fehlt es bei einem solchen Dienstverhältnis an einer rechtlich bindenden Einigung über die Höhe der Vergütung, ist als Nachlaßverbindlichkeit eine Erblasserschuld nach § 612 BGB in Höhe der taxmäßigen oder üblichen Vergütung anzusetzen. (3) 1 Diese Grundsätze gelten bei Zuwendungen unter Lebenden entsprechend. 2 Verpflichtet sich der Erwerber im Rahmen eines Schenkungs- oder Übertragungsvertrags zu Dienstleistungen (z.B. Pflege), kommt es für die steuerliche Beurteilung darauf an, ob die Dienstleistung im Hinblick auf die Zuwendung unentgeltlich erbracht wird oder ob das Zugewendete vereinbarungsgemäß ganz oder zum Teil ein Entgelt für die Dienstleistungsverpflichtung darstellt. 3 Bei unentgeltlicher Dienstleistung ist der Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG bis zur Höhe von 10.000DM zu gewähren. 4 Ist das Zugewendete ganz oder zum Teil vertragliches Entgelt für die geschuldete Dienstleistung, liegt insoweit ein Austauschverhältnis (Gegenleistung) vor, das die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung ausschließt. 5 Bei Teilentgeltlichkeit bestimmt sich die schenkungsteuerliche Bereicherung nach den Grundsätzen der gemischten Schenkung (> R 17). (4) 1 Soll die vereinbarte Verpflichtung zur Dienstleistung (z.B. Pflege) erst künftig bei Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (z.B. Pflegebedürftigkeit) entstehen, ist zunächst weder ein Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG zu gewähren, noch eine Gegenleistung zu berücksichtigen. 2 Tritt die Bedingung später ein, ist der Schenkungsteuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (nachträgliche Gewährung des Freibetrages nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG oder Berücksichtigung eines Leistungsentgelts als Gegenleistung). (5) Wird nach diesen Grundsätzen bei einem Erwerb von Todes wegen eine Nachlaßverbindlichkeit (Erblasserschuld) oder bei einem Erwerb unter Lebenden eine Gegenleistung berücksichtigt, unterliegt der Erwerb, soweit er hiernach als Leistungsentgelt anzusehen ist, der Einkommensteuer und, wenn Grundstücke zum Erwerb gehören, der Grunderwerbsteuer, falls nicht Befreiungen zum Zug kommen. (6) 1 Auslagen im Zusammenhang mit Pflege- oder Unterhaltsleistungen sind bei einem Erwerb von Todes wegen mit dem Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG abgegolten. 2 Etwas anderes gilt nur, wenn die Auslagen aufgrund eines nachgewiesenen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags (§ 675 BGB) erfolgten und insoweit ein Anspruch auf Ersatz (§ 670 BGB) besteht. 3 Der Ersatzanspruch ist als Nachlaßverbindlichkeit (Erblasserschuld gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG) zu berücksichtigen. 4 Entsprechendes gilt bei einer Zuwendung unter Lebenden; in Höhe des Anspruchs auf Auslagenersatz ist eine Gegenleistung anzunehmen.