Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 ErbStG

R 48 ErbStR 1999 Gegenseitigkeitserklärungen

R 48 Gegenseitigkeitserklärungen

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

1§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe c ErbStG bildet eine Rechtsgrundlage für die Weitergeltung bestehender und für den Austausch neuer Gegenseitigkeitserklärungen mit ausländischen Staaten. 2 Eine zur Befreiung von der deutschen Erbschaft- oder Schenkungsteuer notwendige Gegenseitigkeit liegt nur dann vor, wenn der ausländische Staat eine Erbschaftsteuer erhebt und seinerseits eine der deutschen Steuerbefreiung entsprechende Befreiung für Zuwendungen an deutsche steuerbegünstigte Körperschaften gewährt. 3 Ob diese Voraussetzungen vorliegen, stellt das Bundesfinanzministerium durch förmlichen Austausch entsprechender Erklärungen mit dem ausländischen Staat fest.