1§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe c ErbStG bildet eine Rechtsgrundlage für die Weitergeltung bestehender und für den Austausch neuer Gegenseitigkeitserklärungen mit ausländischen Staaten. 2 Eine zur Befreiung von der deutschen Erbschaft- oder Schenkungsteuer notwendige Gegenseitigkeit liegt nur dann vor, wenn der ausländische Staat eine Erbschaftsteuer erhebt und seinerseits eine der deutschen Steuerbefreiung entsprechende Befreiung für Zuwendungen an deutsche steuerbegünstigte Körperschaften gewährt. 3 Ob diese Voraussetzungen vorliegen, stellt das Bundesfinanzministerium durch förmlichen Austausch entsprechender Erklärungen mit dem ausländischen Staat fest.