Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 ErbStG

R 49 ErbStR 1999 Zuwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken

R 49 Zuwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Bei Zuwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken richten sich die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach den § 51 ff. AO. 2 Der Erblasser oder Schenker muß die Verwendung zu dem begünstigten Zweck verfügt haben. 3 Die Verwendung muß gesichert sein. 4 Die begünstigten Zwecke können auch im Ausland verfolgt werden. (2) 1 § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG verlangt die Bildung eines selbständigen Zweckvermögens, das der Empfänger im Weg einer Zweckzuwendung (§ 8 ErbStG) erhalten hat. 2 Es genügt z.B. auch bei einer selbst steuerbegünstigte Zwecke verfolgenden ausländischen Körperschaft nicht, daß das zugewendete Vermögen zweckfreies Eigenvermögen wird, weil sich sonst die zweckgerechte Verwendung der zugewendeten Mittel nicht überprüfen läßt. (3) Auf Zweckzuwendungen an ausländische Körperschaften bleibt § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG anwendbar, auch wenn keine Gegenseitigkeitserklärung im Sinne § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG (> R 48) vorliegt.