Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 ErbStG

R 50 ErbStR 1999 Verzicht auf Steuerbefreiung

R 50 Verzicht auf Steuerbefreiung

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

1Der Erwerber von nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG steuerfreien oder teilweise steuerfreien Gegenständen kann zur Vermeidung von Besteuerungsnachteilen aufgrund des beschränkten Schuldenabzugs gem. 2 § 10 Abs. 6 ErbStG auf die Steuerbefreiung verzichten. 3 Werden im Rahmen eines einheitlichen Erwerbs mehrere befreite Gegenstände erworben und besteht nur bei einem oder einigen ein Schuldenüberhang, kann der Verzicht auf die Steuerbefreiung auch gegenstandsbezogen erklärt werden.