Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13a ErbStG

R 51 ErbStR 1999 Begünstigtes Betriebsvermögen

R 51 Begünstigtes Betriebsvermögen

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Begünstigt ist der Erwerb inländischen Betriebsvermögens im Sinne des § 12 Abs. 5 ErbStG, das im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solches vom Erblasser oder Schenker auf den Erwerber übergeht und in der Hand des Erwerbers inländisches Betriebsvermögen bleibt. 2 Dazu gehört insbesondere das einem Gewerbebetrieb dienende Vermögen (§ 95 BewG), das dem Gewerbebetrieb gleichstehende Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs dient (§ 96 BewG), und Betriebsvermögen in Form von Beteiligungen an Personengesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG unter der Voraussetzung, daß dieses Vermögen bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehört. (2) 1 Grundstücke oder Grundstücksteile gehören nach § 12 Abs. 5 ErbStG nur dann zum begünstigten Betriebsvermögen, wenn sie Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 BewG sind. 2 Wird ein Grundbesitzwert festgestellt, wird auch eine Feststellung darüber getroffen, daß das Grundstück Betriebsgrundstück im Sinne des § 99 BewG ist. 3 Neben dieser für die Annahme begünstigten Vermögens notwendigen Voraussetzung muß das Grundstück auch in der Hand des Erwerbers Betriebsgrundstück sein. 4 Diese Voraussetzung hat das Erbschaftsteuerfinanzamt im Veranlagungsverfahren zu prüfen. 5 Steht ein Grundstück, das einem Gewerbebetrieb dient, nicht im Alleineigentum des unternehmerisch tätigen Ehegatten, sondern im Miteigentum oder Alleineigentum des nicht unternehmerisch tätigen Ehegatten, ist es insgesamt kein Betriebsgrundstück (§ 99 Abs. 2 Satz 3 BewG). 6 Das gilt gegebenenfalls auch hinsichtlich des Miteigentumsanteils des unternehmerisch tätigen Ehegatten. (3) 1 Das Betriebsvermögen muß im Zusammenhang mit dem Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder einer Beteiligung an einer Personengesellschaft auf den Erwerber übergehen. 2 Diese Begriffe sind nach ertragsteuerlichen Grundsätze abzugrenzen. 3 Andere Teilübertragungen eines Gewerbebetriebs oder die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter eines Betriebsvermögens sind nicht begünstigt. 4 Dies gilt insbesondere, wenn der Schenker wesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehält oder auf andere Erwerber überträgt. 5 Der Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter aus dem Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft ist begünstigt, wenn er unmittelbar mit dem Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung verbunden ist. (4) 1 Nicht begünstigt ist der Erwerb ausländischen Betriebsvermögens. 2 Hierzu gehört das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben, deren wirtschaftliche Einheit sich ausschließlich auf das Ausland erstreckt und das Vermögen, das einer ausländischen Betriebsstätte eines inländischen Gewerbebetriebs dient. 3 Eine Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft kann insoweit begünstigt sein, als sie zum Betriebsvermögen eines inländischen Gewerbebetriebs (vgl. Absatz 1) gehört.