Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13a ErbStG

R 52 ErbStR 1999 Begünstigtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen

R 52 Begünstigtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Begünstigt ist der Erwerb inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, das im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solches vom Erblasser oder Schenker auf den Erwerber übergeht und in der Hand des Erwerbers land- und forstwirtschaftliches Vermögen bleibt. 2 Voraussetzung ist, daß dieses Vermögen ertragsteuerlich zum Betriebsvermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehört. 3 Nicht begünstigt ist der Erwerb ausländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. (2) 1 Von dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen im Sinne des § 140 BewG sind nur der Betriebsteil und die Betriebswohnungen (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BewG) begünstigt, nicht dagegen der Wohnteil des Betriebsinhabers und die Altenteilerwohnungen (§ 141 Abs. 1 Nr. 3 BewG). 2 Die Werte des Betriebsteils und der Betriebswohnungen sind nicht abzurunden. (3) 1 Andere Vermögensgegenstände, die ertragsteuerlich zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehören, sind begünstigt, soweit es sich dabei um vermietete Grundstücke, Grundstücke im Sinne des § 69 BewG oder die in § 52 Abs. 15 Satz 12 EStG genannten Gebäude und Gebäudeteile handelt. 2 Vermietete Grundstücke in diesem Sinn sind insbesondere früher land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen und dazu gehörige Gebäude, die bewertungsrechtlich zum Grundvermögen gehören, weil auf den Flächen z.B. Wohn- und Geschäftsgebäude errichtet worden sind, ertragsteuerlich aber zusammen mit dem Grund und Boden als gewillkürtes Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs behandelt werden, sowie verpachtete Einzelflächen. 3 Für früher land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, an denen für einen Dritten ein entgeltliches Erbbaurecht bestellt worden ist, gilt dies entsprechend. 4 Grundstücke im Sinne des § 69 BewG sind Grundflächen, die zwar noch land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, bewertungsrechtlich jedoch dem Grundvermögen zuzurechnen sind. 5Gebäude oder Gebäudeteile, die zu Wohnzwecken des Betriebsinhabers oder eines Altenteilers genutzt werden und nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Baudenkmal anzusehen sind, können unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 15 Satz 12 EStG einschließlich des zugehörigen Grund und Bodens ertragsteuerlich Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sein. 6 In diesen Fällen ist jedoch vorrangig zu prüfen, ob eine teilweise oder vollständige Befreiung für denkmalgeschützte Grundstücke nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in Betracht kommt. (4) 1 Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen muß im Zusammenhang mit dem Erwerb eines ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer Beteiligung an einer land- und forstwirtschaftlich tätigen Personengesellschaft auf den Erwerber übergehen. 2Für die Abgrenzung sind die ertragsteuerlichen Grundsätze maßgebend. 3 Andere Teilübertragungen eines Betriebs oder die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter eines Betriebs sind nicht begünstigt. (5) 1 Ist ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder ein Teilbetrieb verpachtet und hat der Verpächter die Aufgabe des Betriebs (Teilbetriebs) erklärt, liegt insoweit ertragsteuerlich kein Betriebsvermögen mehr vor. 2 Die Übertragung dieses Vermögens ist nicht begünstigt. 3 Das gilt auch für einzeln verpachtete Flächen (Stückländereien), aus denen der Verpächter keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt.