R 55. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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A. Vermögensbewertung
III. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens
Zu § 109a BewG

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R 55. VStR 1995 Berichtigung oder Änderung von Steuerbilanzwerten

R 55. Berichtigung oder Änderung von Steuerbilanzwerten

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

1Nach den § 95 und § 109 BewG sind die Steuerbilanzwerte dem Grunde und der Höhe nach grundsätzlich zu übernehmen. 2 Eine Abweichung in der Vermögensaufstellung ist außerhalb der bewertungsrechtlichen Sondervorschriften nicht zulässig (vgl. Abschnitte 47 und 48). 3 Dies gilt auch, wenn die Steuerbilanzwerte unzutreffend sind. 4 Wird die Steuerbilanz geändert oder berichtigt und wirkt sich die Änderung oder Berichtigung auf die Höhe des Einheitswerts aus, ist der Einheitswertbescheid von Amts wegen zu ändern, wenn die Änderung für die Besteuerung von Bedeutung ist (§ 19 Abs. 4 BewG). 5 Die Ablaufhemmung der Feststellungsfrist tritt auch in den Fällen ein, in denen es wegen fehlender Auswirkungen der berichtigten oder geänderten Steuerbilanzwerte auf die steuerliche Gewinnermittlung nicht zur Änderung des Ertragsteuerbescheids oder Gewinnfeststellungsbescheids kommt, jedoch die korrigierten Steuerbilanzwerte zu einer gegenüber dem bereits ermittelten Einheitswert abweichenden Feststellung führen.