R 56. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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A. Vermögensbewertung
IV. Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen
Zu § 110 BewG

R 56. VStR 1995 Kapitalforderungen

R 56. Kapitalforderungen

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Vertraglich festgelegte Ansprüche 1 Ansprüche, die vertraglich festgelegt sind und nur der Höhe nach vom Geschäftsergebnis abhängen, sind als Forderung anzusetzen, sobald das maßgebende Geschäftsjahr abgelaufen ist. 2 Das gilt auch dann, wenn die Höhe des Anspruchs am Stichtag noch nicht endgültig feststeht, etwa weil der dafür maßgebende Gewinn oder Umsatz des Geschäftsjahrs noch ermittelt werden muß (BFH-Urteil vom 26.06.1970, BStBl. II S. 735). In Betracht kommen u.a. Gewinnansprüche (Tantiemen, Dividenden) und Ansprüche auf Waren- oder Kaufpreisrückvergütungen. (2) Aufschiebend bedingte Ansprüche 1 Ansprüche, deren Höhe von dem Ergebnis des Geschäftsjahrs abhängen, sind aufschiebend bedingt, wenn ihre Gewährung im freien Ermessen des Unternehmens liegt und der Beschluß über die Gewährung erst nach dem Stichtag gefaßt wird. 2 Aufschiebend bedingte Ansprüche sind nach § 4 BewG nicht zu erfassen, vgl. Abschnitt 2. (3) Ansatz von Agio und Disagio 1 Ein Aufgeld (Agio) ist neben dem Nennbetrag der Kapitalforderung anzusetzen. 2 Ein bei der Auszahlung eines Darlehens einbehaltenes Abgeld (Disagio) ist regelmäßig als laufzeitabhängige Zinsvorauszahlung anzusehen. 3 Es ist anzusetzen, soweit es am Stichtag durch die bisherige Kapitalnutzung noch nicht verbraucht ist. (4) Gemischte Kontokorrentkonten 1 Gemischte Kontokorrentkonten sind entsprechend den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 10.11.1993 (BStBl. I S. 930) aufzuteilen. 2 Der nicht betriebliche Teil des Haben-Saldos gehört zum sonstigen Vermögen.