R 57. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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A. Vermögensbewertung
IV. Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen
Zu § 110 BewG

R 57. VStR 1995 Bundesschatzbriefe, Finanzierungsschätze und

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R 57. VStR 1995 Bundesschatzbriefe, Finanzierungsschätze und Sparbriefe

R 57. Bundesschatzbriefe, Finanzierungsschätze und Sparbriefe

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Kapitalforderungen im Sinne des § 110 Abs. 1 BewG Bundesschatzbriefe, Finanzierungsschätze und die von den Kreditinstituten ausgegebenen Sparbriefe sind, soweit sie zum sonstigen Vermögen gehören, Kapitalforderungen im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 1 BewG. (2) Ansatz des Nennwerts bei Bundesschatzbriefen A 1 Bundesschatzbriefe A sind mit ihrem Nennwert anzusetzen. 2 Das gleiche gilt auch für Bundesschatzbriefe B innerhalb der Sperrfrist für die Rückzahlung. 3 Nach Ablauf der Sperrfrist sind sie mit ihrem Rückzahlungswert anzusetzen. (3) Emissionskurs bei Finanzierungsschätzen des Bundes Finanzierungsschätze des Bundes sind im ersten Laufzeitjahr mit dem Emissionskurs und im zweiten Laufzeitjahr mit dem Nennwert abzüglich der Hälfte des gesamten Zinsertrags anzusetzen. (4) Rückzahlungswert bei abgezinsten Sparbriefen 1 Abgezinste Sparbriefe sind mit dem Rückzahlungswert anzusetzen. 2 Ist der Rückzahlungswert nicht bekannt, kann er aus Vereinfachungsgründen in der Weise ermittelt werden, daß vom Nennwert der Betrag abgezogen wird, der bei zeitlich gleichmäßiger Verteilung des Unterschiedsbetrags zwischen Kaufpreis und Nennwert auf die Restlaufzeit des Sparbriefs entfällt. 3Wegen der Erfassung von Zinsen vgl. Abschnitt 60 Abs. 3.