Grundsätze (2) Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist nur zu bilden, wenn 1. es sich um eine Verbindlichkeit gegenüber einem anderen oder eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handelt, 2. die Verpflichtung vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht ist, 3. mit einer Inanspruchnahme aus einer nach ihrer Entstehung oder Höhe ungewissen Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist und 4. die Aufwendungen in künftigen Wirtschaftsjahren nicht zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut führen.