Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13a ErbStG

R 60 ErbStR 1999 Bewertungsabschlag

R 60 Bewertungsabschlag

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Der nach Abzug des Freibetrags verbleibende Wert des begünstigten Vermögens ist um einen Abschlag von 40 v.H. zu kürzen. 2 Der Bewertungsabschlag vom Wert des begünstigten Vermögens ist auch dann vorzunehmen, wenn bei einer Zuwendung der Freibetrag nicht in Anspruch genommen wird, weil der Schenker keine Erklärung zur Inanspruchnahme des Freibetrags abgibt oder der Freibetrag bereits bei einer früheren Zuwendung verbraucht worden ist und vor Ablauf der Sperrfrist nicht ein weiteres Mal in Anspruch genommen werden kann. 3 Eine Sperrfrist für die Inanspruchnahme des Bewertungsabschlags besteht nicht. (2) Bei Schenkungen begünstigten Vermögens unter Lebenden an Erwerber, die nicht der Steuerklasse I angehören, ist eine Erklärung des Schenkers erforderlich, daß es sich um eine Maßnahme der vorweggenommenen Erbfolge handelt (> R 56).