Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 3 ErbStG

R 7 ErbStR 1999 Gesellschaftsanteil beim Tod eines Gesellschafters

R 7 Gesellschaftsanteil beim Tod eines Gesellschafters

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Geht beim Tode eines Gesellschafters aufgrund des Gesellschaftsvertrags sein Anteil am Gesellschaftsvermögen nicht auf seine Erben, sondern auf die verbleibenden Gesellschafter bzw. die Gesellschaft selbst über und ist der Wert der Abfindung, die diese dafür zu leisten haben, geringer als der sich nach § 12 ErbStG ergebende Wert des Anteils, gilt die insoweit eintretende Bereicherung der Gesellschafter als Schenkung auf den Todesfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). 2 Dies betrifft sowohl Anteile an einer Personengesellschaft als auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft. 3 Auf das subjektive Merkmal eines Willens zur Unentgeltlichkeit (> R 14) seitens des verstorbenen Gesellschafters kommt es nicht an. (2) 1 Bei Personengesellschaften betrifft der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG insbesondere den Anwachsungserwerb (§ 738 Abs. 1 BGB, § 105 Abs. 2, § 138, § 161 Abs. 2 HGB) infolge einer gesellschaftsvertraglichen Fortsetzungsklausel, aber auch den Übergang aufgrund einer Übernahmeklausel im Gesellschaftsvertrag einer zweigliedrigen Personengesellschaft. 2 Als Erwerber sind stets die verbleibenden Gesellschafter anzusehen. (3) 1 Eine Anwachsung auf die verbleibenden Gesellschafter ist bei Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht möglich. 2 Im Recht der GmbH kann die Vererblichkeit des Geschäftsanteils durch Gesellschaftsvertrag nicht abbedungen werden (§ 15 GmbHG). 3 § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG erfaßt aber bei Kapitalgesellschaften insbesondere gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen, durch die die Erben verpflichtet werden, den durch Erbanfall erworbenen Geschäftsanteil auf die Gesellschafter oder die Gesellschaft gegen eine Abfindung zu übertragen, die geringer ist als der sich nach § 12 Abs. 1 und 2 ErbStG ergebende steuerliche Wert des Anteils. 4 Erwerber im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG sind die Gesellschafter oder - bei Erwerb durch die Gesellschaft selbst - die Gesellschaft. 5 War der Erblasser zu mehr als 25 v.H. unmittelbar am Nennkapital der Kapitalgesellschaft beteiligt, ist der Erwerb der Gesellschafter nach § 13a, § 19a ErbStG begünstigt. 6 Ist die Kapitalgesellschaft als Erwerber anzusehen, kommt nur die Begünstigung nach § 13a ErbStG in Betracht; § 19a ErbStG erfaßt nur den Erwerb durch natürliche Personen und ist daher nicht anwendbar.