Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 3 ErbStG

R 8 ErbStR 1999 Vertragliche Hinterbliebenenbezüge aus einem Arbeitsverhältnis des Erblassers

R 8 Vertragliche Hinterbliebenenbezüge aus einem Arbeitsverhältnis des Erblassers

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Die kraft Gesetzes entstehenden Versorgungsansprüche Hinterbliebener unterliegen nicht der Erbschaftsteuer. 2 Hinterbliebene in diesem Sinne sind nur der mit dem Erblasser bei dessen Tod rechtsgültig verheiratete Ehegatte und die Kinder des Erblassers. 3 Zu den nicht steuerbaren Ansprüchen (Bezügen) gehören insbesondere: 1. Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von Beamten aufgrund der Beamtengesetze des Bundes und der Länder; 2. 1 Versorgungsbezüge, die den Hinterbliebenen von Angestellten und Arbeitern aus der gesetzlichen Rentenversicherung zustehen. 2 Dies gilt auch in den Fällen freiwilliger Weiter- und Höherversicherung; 3. 1 Versorgungsbezüge, die den Hinterbliebenen von Angehörigen der freien Berufe aus einer berufsständischen Pflichtversicherung bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zustehen. 2 Dies gilt auch für Ansprüche aus einer vom Erblasser fortgeführten Pflichtversicherung, die an die Stelle einer Pflichtversicherung aufgrund einer weiter bestehenden Pflichtmitgliedschaft in der jeweils zuständigen Berufskammer tritt, nicht jedoch für Ansprüche aus einer vom Erblasser nach Ausscheiden aus einer Berufskammer freiwillig fortgeführten ehemaligen Pflichtversicherung; 4. Versorgungsbezüge, die den Hinterbliebenen von Abgeordneten aufgrund der Diätengesetze des Bundes und der Länder zustehen. (2) 1 Hinterbliebenenbezüge, die auf Tarifvertrag, Betriebsordnung, Betriebsvereinbarung, betrieblicher Übung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz beruhen, unterliegen ebenfalls nicht der Erbschaftsteuer. 2 Hierzu gehören alle Bezüge, die auf ein Dienstverhältnis (§ 1 Abs. 1 LStDV) des Erblassers zurückzuführen sind. 3 Ob ein Dienstverhältnis gegeben war, ist im Einzelfall danach zu entscheiden, wie die Aktivenbezüge des Erblassers bei der Einkommen- bzw. Lohnsteuer behandelt worden sind. 4 War dort ein Arbeitnehmer-Verhältnis angenommen worden, gilt dies auch für die Erbschaftsteuer. 5 In der Regel werden dann auch die Hinterbliebenenbezüge der Lohnsteuer unterliegen (§ 19 Abs. 2 EStG). 6 Es ist aber auch möglich, daß diese Bezüge, wenn sie von einer Pensionskasse oder von der Sozialversicherung gezahlt werden, einkommensteuerlich nach § 22 Nr. 1 EStG als wiederkehrende Bezüge oder als Leibrente zu behandeln sind. 7 Für die Erbschaftsteuer ist diese unterschiedliche ertragsteuerliche Behandlung unerheblich. 8 Steht fest, daß die Versorgungsbezüge auf ein Dienstverhältnis zurückzuführen sind, ist es erbschaftsteuerlich ohne Bedeutung, ob sie vom Arbeitgeber aufgrund einer Pensionszusage, von einer Pensions- oder Unterstützungskasse, aufgrund einer Direktversicherung des Arbeitgebers oder aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage gezahlt werden. (3) 1 Auch Hinterbliebenenbezüge, die aufgrund eines zwischen dem Erblasser und seinem Arbeitgeber geschlossenen Einzelvertrags beruhen, sind, soweit sie angemessen sind, nicht steuerbar. 2 Als "angemessen" sind solche Hinterbliebenenbezüge anzusehen, die 45 v.H. des Brutto-Arbeitslohnes des verstorbenen Ehegatten nicht übersteigen. 3Unter diese nicht steuerbaren Hinterbliebenenbezüge fallen auch die Hinterbliebenenbezüge, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit der GmbH, deren Geschäftsführer er war, vereinbart hat, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer wie ein Nichtgesellschafter als abhängiger Geschäftsführer anzusehen war und die Hinterbliebenenbezüge angemessen sind. 4 War er demgegenüber ein herrschender Geschäftsführer, unterliegen die Hinterbliebenenbezüge der Erbschaftsteuer. (4) 1 Hinterbliebenenbezüge, die nicht auf ein Arbeitnehmer-Verhältnis des Erblassers zurückgehen, wie beispielsweise die Bezüge, die den Hinterbliebenen eines verstorbenen persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft aufgrund des Gesellschaftsvertrages zustehen, unterliegen grundsätzlich nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer. 2 Die Hinterbliebenenbezüge sind jedoch ausnahmsweise nicht steuerbar, wenn der verstorbene persönlich haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft im Innenverhältnis gegenüber den die Gesellschaft beherrschenden anderen Gesellschaftern wie ein Angestellter gebunden war. (5) Wegen der Auswirkungen der nicht steuerbaren Hinterbliebenenbezüge auf die Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung > R 11 und des Versorgungsfreibetrags > R 74.