(1) 1Bemessungsgrundlage für die tarifliche Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen. 2Bei Körperschaften, die nur gewerbliche Einkünfte erzielen können, ist das zu versteuernde Einkommen wie folgt zu ermitteln:
1. Jahresüberschuss/-fehlbetrag lt. Steuerbilanz bzw. nach § 60 Abs. 2 EStDV korrigierter Jahresüberschuss/-fehlbetrag lt. Handelsbilanz 2. −/+ im Jahresüberschuss/-fehlbetrag enthaltener Gewinn/Verlust aus der Beteiligung an Personengesellschaften 3. +/− Steuerpflichtige Einkünfte aus Personengesellschaften nach Berücksichtigung aller außerbilanzieller Korrekturen und Verlustverrechnungsvorschriften (inkl. § 15 a EStG) 4. −/+ im Jahresüberschuss enthaltener Gewinn/Verlust aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, für die der Gewinn nach § 5 a EStG zu ermitteln ist 5. +/− Pauschaler Gewinn/Verlust aus dem Betrieb von Handelsschiffen nach § 5 a EStG 6. +/− Hinzurechnungen und Kürzungen nach § 4 e Abs. 3, § 4 f, § 4 j Abs. 3 und § 4 k EStG 7. + Hinzurechnung nicht ausgleichsfähiger Verluste u. a. nach § 15 b Abs. 1 Satz 1 EStG, § 15 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6, § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, § 2 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG 8. − Kürzungen nach § 15 b Abs. 1 Satz 2 EStG, § 15 Abs. 4 Satz 2, 3 und 7, § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 9. +/− Bildung und Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen i. S. d. § 7 g EStG 10. + Hinzurechnung von >vGA (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) und Ausschüttungen auf Genussrechte i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 11. − Abzug von Gewinnerhöhungen im Zusammenhang mit bereits in vorangegangenen VZ versteuerten >vGA 12. + Gewinnzuschlag nach § 6 b Abs. 7 EStG 13. − verdeckte Einlagen (§ 8 Abs. 3 Satz 3 bis 6 KStG), Einlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 8 EStG) 14. + nichtabziehbare Aufwendungen (z. B. § 10 KStG, § 4 Abs. 5 bis 8 EStG, § 160 AO) 15. + Gesamtbetrag der Zuwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG 16. − sonstige inländische steuerfreie Einnahmen und Erträge (ggf. gekürzt um im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben nach § 3 c Abs. 1 EStG) 17. +/− Hinzurechnungen und Kürzungen bei Umwandlung u. a. • nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG nicht zu berücksichtigender Übernahmeverlust oder -gewinn, • Einbringungsgewinn I nach § 22 Abs. 1 UmwStG 18. +/− Hinzurechnungen und Kürzungen bei ausländischen Einkünften u. a. • Korrektur um nach DBA steuerfreie Einkünfte unter Berücksichtigung des § 3 c Abs. 1 EStG, • Abzug ausländischer Steuern nach § 26 KStG, • Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG 19. +/− Berichtigungsbetrag nach § 1 AStG 20. +/− Kürzungen/Hinzurechnungen nach § 8 b KStG und InvStG 21. +/− Korrekturen bei Organschaft i. S. d. §§ 14 und 17 KStG (z. B. gebuchte Gewinnabführung, Verlustübernahme, Ausgleichszahlungen i. S. d. § 16 KStG) 22. +/− Hinzurechnung der nicht abziehbaren Zinsen und Kürzung um den abziehbaren Zinsvortrag nach § 4 h EStG i. V. m. § 8 a KStG 23. − Verrechnung mit verrechenbaren Verlusten nach § 15 a EStG, die aufgrund einer Anwachsung bei der Körperschaft zu berücksichtigen sind 24. − Abzug ausländischer Steuern nach § 26 KStG 25. + nicht abziehbare negative Einkünfte nach § 2 a EStG 26. − Verrechnung positiver Einkünfte mit verbleibenden negativen Einkünften nach § 2 a EStG 27. − Abzuziehende Kapitalertragsteuer nach § 36 a Abs. 1 Satz 3 EStG 28. − steuerfreier Sanierungsertrag nach § 3 a Abs. 2 EStG 29. + nicht abziehbare Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang zum Sanierungsertrag stehen (§ 3 c Abs. 4 EStG) 30. +/− sonstige Hinzurechnungen und Kürzungen 31. = steuerlicher Gewinn (Summe der Einkünfte in den Fällen der R 7.1 Abs. 2 Satz 1) 32. − Zuwendungen und Zuwendungsvortrag, soweit nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abziehbar 33. + Sonstige Hinzurechnungen bei ausländischen Einkünften • Hinzurechnung nach § 52 Abs. 2 EStG i. V. m. § 2 a Abs. 3 und 4 EStG 1997, • Hinzurechnung nach § 34. + nicht zu berücksichtigender/wegfallender Verlust des laufenden VZ, soweit Hinzurechnungen nach § 8 c KStG ggf. i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG oder im Falle einer Abspaltung nach § 15 Abs. 3, § 16 UmwStG vor den Korrekturen nach Nr. 25 oder 26 vorzunehmen sind 35. +/− bei Organträgern: • Zurechnung des Einkommens von Organgesellschaften (§§ 14 und 17 KStG), • Kürzungen/Hinzurechnungen bezogen auf das dem Organträger zugerechnete Einkommen von Organgesellschaften (§ 15 KStG), • Abzug des der Organgesellschaft nach § 16 Satz 2 KStG zuzurechnenden Einkommens des Organträgers 36. +/− bei Organgesellschaften: • Zurechnung von Einkommen des Organträgers nach § 16 Satz 2 KStG, • Abzug des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens (§§ 14 und 17 KStG) 37. + nicht zu berücksichtigender/wegfallender Verlust des laufenden VZ, soweit Hinzurechnungen nach § 8 c KStG ggf. i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG oder im Falle einer Abspaltung nach § 15 Abs. 3, § 16 UmwStG nicht bereits nach Nr. 24 vorzunehmen sind 38. + Hinzurechnung der nach § 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 UmwStG nicht ausgleichsfähigen Verluste des laufenden VZ sowie der nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 UmwStG nicht ausgleichsfähigen und verrechenbaren negativen Einkünfte des übernehmenden Rechtsträgers 39. + nicht zu berücksichtigender/wegfallender Verlust des laufenden VZ nach § 3 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 8 und 9 EStG ggf. i. V. m. § 3 a Abs. 3 Satz 3 EStG und § 15 S. 1 Nr. 1 a KStG 40. = Gesamtbetrag der Einkünfte i. S. d. § 10 d EStG 41. - Verlustabzug nach § 10 d EStG (unter vorrangigem Abzug des darin enthaltenen fortführungsgebundenen Verlustvortrags nach § 8 d KStG) 42. = Einkommen 43. - Freibetrag für bestimmte Körperschaften (§ 24 KStG) 44. - Freibetrag für Genossenschaften, die Land- und Forstwirtschaft betreiben (§ 25 KStG) 45. = zu versteuerndes Einkommen