R 7.1 KStR2004
Stand: 13.04.2022
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Zu § 7

R 7.1 KStR2004 Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

R 7.1 Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

KStR2004 ( Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 (KStR 2022) und Hinweise 2022 (Amtliches Körperschaftsteuer-Handbuch 2022) )

(1) 1Bemessungsgrundlage für die tarifliche Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen. 2Bei Körperschaften, die nur gewerbliche Einkünfte erzielen können, ist das zu versteuernde Einkommen wie folgt zu ermitteln:

1. Jahresüberschuss/-fehlbetrag lt. Steuerbilanz bzw. nach § 60 Abs. 2 EStDV korrigierter Jahresüberschuss/-fehlbetrag lt. Handelsbilanz
2. −/+ im Jahresüberschuss/-fehlbetrag enthaltener Gewinn/Verlust aus der Beteiligung an Personengesellschaften
3. +/− Steuerpflichtige Einkünfte aus Personengesellschaften nach Berücksichtigung aller außerbilanzieller Korrekturen und Verlustverrechnungsvorschriften (inkl. § 15 a EStG)
4. −/+ im Jahresüberschuss enthaltener Gewinn/Verlust aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, für die der Gewinn nach § 5 a EStG zu ermitteln ist
5. +/− Pauschaler Gewinn/Verlust aus dem Betrieb von Handelsschiffen nach § 5 a EStG
6. +/− Hinzurechnungen und Kürzungen nach § 4 e Abs. 3, § 4 f, § 4 j Abs. 3 und § 4 k EStG
7. + Hinzurechnung nicht ausgleichsfähiger Verluste u. a. nach § 15 b Abs. 1 Satz 1 EStG, § 15 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6, § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, § 2 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG
8. Kürzungen nach § 15 b Abs. 1 Satz 2 EStG, § 15 Abs. 4 Satz 2, 3 und 7, § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
9. +/− Bildung und Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen i. S. d. § 7 g EStG
10. + Hinzurechnung von >vGA (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) und Ausschüttungen auf Genussrechte i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
11. Abzug von Gewinnerhöhungen im Zusammenhang mit bereits in vorangegangenen VZ versteuerten >vGA
12. + Gewinnzuschlag nach § 6 b Abs. 7 EStG
13. verdeckte Einlagen (§ 8 Abs. 3 Satz 3 bis 6 KStG), Einlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 8 EStG)
14. + nichtabziehbare Aufwendungen (z. B. § 10 KStG, § 4 Abs. 5 bis 8 EStG, § 160 AO)
15. + Gesamtbetrag der Zuwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG
16. sonstige inländische steuerfreie Einnahmen und Erträge (ggf. gekürzt um im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben nach § 3 c Abs. 1 EStG)
17. +/− Hinzurechnungen und Kürzungen bei Umwandlung u. a. nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG nicht zu berücksichtigender Übernahmeverlust oder -gewinn, Einbringungsgewinn I nach § 22 Abs. 1 UmwStG
18. +/− Hinzurechnungen und Kürzungen bei ausländischen Einkünften u. a. Korrektur um nach DBA steuerfreie Einkünfte unter Berücksichtigung des § 3 c Abs. 1 EStG, Abzug ausländischer Steuern nach § 26 KStG, Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG
19. +/− Berichtigungsbetrag nach § 1 AStG
20. +/− Kürzungen/Hinzurechnungen nach § 8 b KStG und InvStG
21. +/− Korrekturen bei Organschaft i. S. d. §§ 14 und 17 KStG (z. B. gebuchte Gewinnabführung, Verlustübernahme, Ausgleichszahlungen i. S. d. § 16 KStG)
22. +/− Hinzurechnung der nicht abziehbaren Zinsen und Kürzung um den abziehbaren Zinsvortrag nach § 4 h EStG i. V. m. § 8 a KStG
23. Verrechnung mit verrechenbaren Verlusten nach § 15 a EStG, die aufgrund einer Anwachsung bei der Körperschaft zu berücksichtigen sind
24. Abzug ausländischer Steuern nach § 26 KStG
25. + nicht abziehbare negative Einkünfte nach § 2 a EStG
26. Verrechnung positiver Einkünfte mit verbleibenden negativen Einkünften nach § 2 a EStG
27. Abzuziehende Kapitalertragsteuer nach § 36 a Abs. 1 Satz 3 EStG
28. steuerfreier Sanierungsertrag nach § 3 a Abs. 2 EStG
29. + nicht abziehbare Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang zum Sanierungsertrag stehen (§ 3 c Abs. 4 EStG)
30. +/− sonstige Hinzurechnungen und Kürzungen
31. = steuerlicher Gewinn (Summe der Einkünfte in den Fällen der R 7.1 Abs. 2 Satz 1)
32. Zuwendungen und Zuwendungsvortrag, soweit nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abziehbar
33. + Sonstige Hinzurechnungen bei ausländischen Einkünften Hinzurechnung nach § 52 Abs. 2 EStG i. V. m. § 2 a Abs. 3 und 4 EStG 1997, Hinzurechnung nach § 8 Abs. 5 Satz 2 AuslInvG
34. + nicht zu berücksichtigender/wegfallender Verlust des laufenden VZ, soweit Hinzurechnungen nach § 8 c KStG ggf. i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG oder im Falle einer Abspaltung nach § 15 Abs. 3, § 16 UmwStG vor den Korrekturen nach Nr. 25 oder 26 vorzunehmen sind
35. +/− bei Organträgern: Zurechnung des Einkommens von Organgesellschaften (§§ 14 und 17 KStG), Kürzungen/Hinzurechnungen bezogen auf das dem Organträger zugerechnete Einkommen von Organgesellschaften (§ 15 KStG), Abzug des der Organgesellschaft nach § 16 Satz 2 KStG zuzurechnenden Einkommens des Organträgers
36. +/− bei Organgesellschaften: Zurechnung von Einkommen des Organträgers nach § 16 Satz 2 KStG, Abzug des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens (§§ 14 und 17 KStG)
37. + nicht zu berücksichtigender/wegfallender Verlust des laufenden VZ, soweit Hinzurechnungen nach § 8 c KStG ggf. i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG oder im Falle einer Abspaltung nach § 15 Abs. 3, § 16 UmwStG nicht bereits nach Nr. 24 vorzunehmen sind
38. + Hinzurechnung der nach § 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 UmwStG nicht ausgleichsfähigen Verluste des laufenden VZ sowie der nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 UmwStG nicht ausgleichsfähigen und verrechenbaren negativen Einkünfte des übernehmenden Rechtsträgers
39. + nicht zu berücksichtigender/wegfallender Verlust des laufenden VZ nach § 3 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 8 und 9 EStG ggf. i. V. m. § 3 a Abs. 3 Satz 3 EStG und § 15 S. 1 Nr. 1 a KStG
40. = Gesamtbetrag der Einkünfte i. S. d. § 10 d EStG
41. - Verlustabzug nach § 10 d EStG (unter vorrangigem Abzug des darin enthaltenen fortführungsgebundenen Verlustvortrags nach § 8 d KStG)
42. = Einkommen
43. - Freibetrag für bestimmte Körperschaften (§ 24 KStG)
44. - Freibetrag für Genossenschaften, die Land- und Forstwirtschaft betreiben (§ 25 KStG)
45. = zu versteuerndes Einkommen

3Bei Körperschaften i. S. d. § 8 Abs. 9 KStG ist zunächst für jede Sparte ein Gesamtbetrag der Einkünfte entsprechend dem Schema nach Satz 2 zu ermitteln. 4Der Verlustabzug ist in Fällen von Satz 3 spartenbezogen vorzunehmen. 5Die Summe der sich hiernach ergebenden positiven Spartenergebnisse bildet das Einkommen. (2) 1Für Körperschaften, die auch andere Einkünfte als gewerbliche erzielen können, gilt Absatz 1 entsprechend. 2Von der Summe der Einkünfte ist bei Vorliegen der Voraussetzungen der Freibetrag bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 Abs. 3 EStG abzuziehen.