(1) 1Der Entlastungsbetrag fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren beziehungsweise in Fällen eines Antrags auf Optionsverschonung oder eines Antrags auf Verschonungsbedarfsprüfung innerhalb von sieben Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung (Behaltenszeit) gegen eine der Behaltensregelungen des § 13 a Absatz 6 ErbStG verstößt (> R E 13 a.12 ff.). 2Die Einhaltung der Lohnsummenregelung des § 13 a Absatz 3 ErbStG hat für die gewährte Tarifbegrenzung dagegen keine Bedeutung. 3Liegt gleichzeitig ein Verstoß gegen die Behaltensregelungen und die Lohnsummenregelung vor, ist bei der Berechnung des Entlastungsbetrags nur der gekürzte Verschonungsabschlag aufgrund des Verstoßes gegen die Behaltensregelungen zu berücksichtigen. 4Ein Verstoß gegen die Voraussetzungen des Vorwegabschlags nach § 13 a Absatz 9 ErbStG führt nicht zum Wegfall des Entlastungsbetrags. 5Bei der Ermittlung des Entlastungsbetrags ist der erhöhte Wert des begünstigten Vermögens zu Grunde zu legen. 6Der Steuerbescheid ist bei einem Verstoß gegen die Behaltensregelungen nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO zu ändern (Nachversteuerung). 7Der Steuerpflichtige ist im Steuerbescheid darauf hinzuweisen, dass Verstöße gegen die Behaltensregelungen nach § 153 Absatz 2 AO anzeigepflichtig sind. 8Die Finanzämter haben die Einhaltung der Behaltensregelungen in geeigneter Form zu überwachen. (2) 1In den Fällen des Absatzes 1 ist der Erwerber so zu besteuern, als sei der tarifbegünstigte Teil des Vermögens mit dem erbschaftsteuerrechtlichen Wert im Besteuerungszeitpunkt von Anfang an auf ihn als nicht tarifbegünstigtes Vermögen übergegangen. 2Dies gilt auch, wenn bei einer Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage (> R E 13 a.13 Absatz 2, R E 13 a.14 Absatz 2) der hierfür erlangte Verkaufserlös entnommen wird. 3R E 13 a.15 gilt sinngemäß.