(1) 1Wenn der Wert des erworbenen begünstigten Vermögens im Sinne des § 13 b Absatz 2 ErbStG den Schwellenwert von 26 Millionen EUR überschreitet und der Erwerber keinen Antrag nach § 13 c ErbStG gestellt hat, wird die Steuer ohne Verschonung für das begünstigte Vermögen festgesetzt. 2Auf Antrag des Erwerbers wird eine Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28 a ErbStG durchgeführt. 3Diese kann zu einem teilweisen oder vollständigen Erlass der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuer führen. 4Der Vorwegabschlag bis zu 30 Prozent nach § 13 a Absatz 9 ErbStG ist vor Prüfung des Schwellenwerts von 26 Millionen EUR und vor Anwendung der Verschonungsbedarfsprüfung zu berücksichtigen (§ 13 a Absatz 9 ErbStG; > R E 13 a.20). (2) 1Der Erwerber muss den Antrag auf Erlass nach § 28 a Absatz 1 Satz 1 ErbStG bei dem für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich stellen oder zur Niederschrift erklären. 2Er kann den Antrag unabhängig vom Eintritt der materiellen Bestandskraft der Erbschaft- oder Schenkungsteuerfestsetzung bis zum Eintritt der Zahlungsverjährung stellen; ein Widerruf des Antrags ist möglich. 3Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bereits unwiderruflich beantragt hat, das Abschmelzmodell nach § 13 c ErbStG anzuwenden (§§ 13 c Absatz 2 Satz 6, 28 a Absatz 8 ErbStG). (3) Für die Anwendung des § 28 a ErbStG ist die auf das insgesamt erworbene begünstigte Vermögen entfallende Steuer maßgeblich. (4) Entfällt der Vorwegabschlag nach § 13 a Absatz 9 Satz 5 ErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit, ist für die festgesetzte, auf den geänderten Wert des begünstigten Vermögens entfallende Steuer auf Antrag die Verschonungsbedarfsprüfung durchzuführen. (5) Die auf das begünstigte Vermögen nach § 13 b Absatz 2 ErbStG entfallende Steuer ist wie folgt zu berechnen: 1. Die tarifliche Steuer nach § 19 ErbStG auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb ist um die anzurechnende Steuer auf einen Vorerwerb nach § 14 Absatz 1 ErbStG zu kürzen. 2. Die danach verbleibende Steuer ist nach dem Verhältnis des Werts des begünstigten Vermögens - gegebenenfalls nach Abzug des Vorwegabschlags nach § 13 a Absatz 9 ErbStG und nach Abzug der damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden und Lasten (§ 10 Absatz 5 und 6 ErbStG) - zum Wert des gesamten Vermögensanfalls nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden und Lasten aufzuteilen. 3. Sind für das begünstigte Vermögen die Voraussetzungen der §§ 19 a, 21 oder 27 ErbStG erfüllt, sind der Ermäßigungsbetrag nach § 19 a ErbStG, die darauf entfallende Ermäßigung nach § 27 ErbStG bzw. die darauf entfallende, nach § 21 ErbStG anrechenbare Steuer abzuziehen.