FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.11.1999
I 360/96
Normen:
InvZulG 1991 § 2 Satz 1;

Raumzellen als investitionszulagefähige bewegliche Wirtschaftsgüter oder als Gebäude

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.11.1999 - Aktenzeichen I 360/96

DRsp Nr. 2001/2532

Raumzellen als investitionszulagefähige bewegliche Wirtschaftsgüter oder als Gebäude

Raumzellen sind Gebäude und keine investitionszulagenbegünstigten beweglichen Wirtschaftsgüter, wenn sie auf festen Punktfundamenten bzw. Streifenfundamenten errichtet sind. Auch ohne derartige "feste" Fundamente stellen die Raumzellen Gebäude dar, wenn sie nach ihrer individuellen Zweckbestimmung für eine dauernde Nutzung aufgestellt oder errichtet sind und sich die ihnen zugedachte Ortsfestigkeit (Beständigkeit) auch im äußeren Erscheinungsbild manifestiert (hier: für mindestens drei Jahre zu einem großen Gebäude zusammengefügte, mit einem einheitlichen Dachstuhl versehene, zum Aufenthalt von Menschen für einen längeren Zeitraum geeignete, für medizinische Untersuchungen verleaste Raumzellen sowie für fünf Jahre als Asylantenheim verleaste Raumzellen als "Gebäude").

Normenkette:

InvZulG 1991 § 2 Satz 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Raumzellen als bewegliche Wirtschaftsgüter oder als Gebäude zu werten sind.