I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ließ in den Jahren 1992 und 1993 mit 15 Zollbelegen verschiedene Real-Time-Clock (RTC) Module ... unter der Code-Nr. 8542 1186 0460 des Deutschen Gebrauchszolltarifs (DGebrZT) zum freien Verkehr abfertigen. Die fraglichen Module wiesen eine monolithische integrierte, digitale Schaltung in CMOS-Technologie und einen Schwingquarz in einem Gehäuse auf. Sie waren zum Einbau in Mikroprozessorbussystemen (Datenverarbeitungsmaschinen usw.) als Echtzeituhr vorgesehen. Eine Stromquelle und eine (Uhren-)Anzeige waren nicht vorhanden; der durch die Oszillatorschaltung angeregte Quarzkristall befand sich außerhalb des halbleitenden Materials.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) entsprach den Zollanträgen der Klägerin und ließ die Waren unter Anwendung der in der Code-Nr. 8542 1186 0460 DGebrZT verschlüsselten Zollaussetzung zollfrei.
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