FG Berlin - Beschluss vom 09.12.2003
7 K 7136/02
Normen:
BewG § 103 Abs. 1 ; BewG § 109 Abs. 1 ;

Rechnungsabgrenzungsposten oder Darlehensschuld im Rahmen eines Mobilien-Leasings als sog. Doppelstockmodell

FG Berlin, Beschluss vom 09.12.2003 - Aktenzeichen 7 K 7136/02

DRsp Nr. 2004/3960

Rechnungsabgrenzungsposten oder Darlehensschuld im Rahmen eines Mobilien-Leasings als sog. "Doppelstockmodell"

Aus Forderungsverkäufen im Rahmen eines Mobilien-Leasings gegenüber Banken resultierende Verpflichtungen sind bei der Feststellung des Einheitsbewertung des Betriebsvermögens als Schulden abzuziehen, wenn kein echtes Kaufgeschäft vorliegt.

Normenkette:

BewG § 103 Abs. 1 ; BewG § 109 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Behandlung von Forderungsverkäufen im Rahmen eines Mobilien-Leasings als so genanntes "Doppelstockmodell".

Die Klägerin ist eine 100%ige Tochter der L - im Folgenden: L -, die wiederum, teilweise unmittelbar, teilweise mittelbar, im Anteilseigentum der damaligen X AG - heute: OT AG, im Folgenden: OT - stand. Zwischen den genannten Gesellschaften bestanden jeweils Ergebnisabführungs- und Beherrschungsverträge mit der L und der OT als beherrschenden Unternehmen.

Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass die Klägerin gewerbesteuerliche Organgesellschaft der L und diese wiederum gewerbesteuerliche Organgesellschaft der OT ist.