SchlHOLG - Urteil vom 10.10.2023
7 U 100/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 05.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 174/20

Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PKW der Marke Mercedes mit einem Motor vom Typ OM 651

SchlHOLG, Urteil vom 10.10.2023 - Aktenzeichen 7 U 100/22

DRsp Nr. 2023/13725

Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PKW der Marke Mercedes mit einem Motor vom Typ OM 651

Die Implementierung eines sog. Thermofensters und einer Fahrkurvenerkennung in der Steuerungssoftware eines Dieselmotors vermag für sich genommen den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller eines Motors nicht zu begründen. Vielmehr muss hinzutreten, dass die Software bewusst so programmiert wurde, dass sie das Fahrzeug nur auf dem Prüfstand in einen Modus schaltet, der die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte gewährleistet (hier: verneint für einen Pkw Mercedes mit dem Motortyp OM 651).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 05.05.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Kiel, Az. 11 O 174/20, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Schadenersatz aus dem sog. "Diesel-Abgasskandal" in Anspruch.

Der Kläger erwarb am 20.07.2017 von privat zum Preis von 18.500 € einen gebrauchten PKW Mercedes-Benz E 200 CDI, EU 5 mit AGR (EZ 14.7.2011; Typengenehmigung vom 18.2.2011), der zum Kaufzeitpunkt einen Kilometerstand von 78.701 km aufwies. In dem Fahrzeug ist ein Motor vom Typ OM 651 verbaut.

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